(1) Das Land Tirol hat, unbeschadet der Bestimmungen des 4. Abschnittes, die Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung anzustreben.
(2) Das Land Tirol hat sicherzustellen, dass in allen politischen Bezirken in den Einrichtungen der offenen Jugendarbeit ein niederschwelliger Jugendberatungsdienst als Beratung bereitsteht.
(3) Die im Jugendberatungsdienst tätigen Personen müssen entsprechend fachlich ausgebildet und geeignet sein.
(4) Für die im Jugendberatungsdienst tätigen Personen, die nicht Landesbedienstete sind, gelten die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit für Landesbeamte sinngemäß.
(5) Die Inanspruchnahme des Jugendberatungsdienstes ist kostenlos. Soweit dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist, sind auf Verlangen der Ratsuchenden Vorkehrungen zu treffen, daß ihre Anonymität gewahrt bleibt.
(6) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, daß alle Jugendlichen vor dem Ende der allgemeinen Schulpflicht über dieses Gesetz informiert werden.
Die Gemeinden haben Vorhaben zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1, insbesondere solche nach § 3 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2, nach Maßgabe der im Voranschlag jeweils zur Verfügung stehenden Mittel zu fördern.
(1) Das Land Tirol hat Vorhaben zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils zur Verfügung stehenden Mittel zu fördern. Insbesondere hat das Land Tirol durch Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für die Anliegen des Jugendschutzes zu stärken.
(2) Förderungen können insbesondere gewährt werden für:
a) | die Errichtung, Änderung, Erhaltung und Führung von Jugendzentren, Jugendwarteräumen, Jugendbildungs- und -freizeitstätten und sonstigen Räumen für Jugendorganisationen und Jugendgruppen sowie von Einrichtungen der mobilen Jugendarbeit; | |||||||||
b) | den Erwerb von Einrichtungsgegenständen, Geräten, Arbeitsbehelfen und dergleichen; | |||||||||
c) | Forschungsvorhaben im Bereich des Jugendwesens; | |||||||||
d) | die Erstellung von Broschüren, Informationsschriften und sonstigen Medien; | |||||||||
e) | die Aus- und Fortbildung von Personen, die in der Jugendarbeit tätig sind; | |||||||||
f) | Aktionen, Maßnahmen, Veranstaltungen und sonstige Vorhaben von Gemeinden, Vereinen, Jugendverbänden und Privatinitiativen, die im Sinn der Ziele nach § 1 Abs. 1 die Entwicklung junger Menschen fördern und einen positiven Beitrag zur Freizeitgestaltung liefern, sofern sie nicht gewinnorientiert ausgerichtet sind. |
(1) Eine Förderung darf nur insoweit gewährt werden, als
a) | das Vorhaben Zielen nach § 1 Abs. 1 dient und durch andere Förderungen nicht oder nicht hinreichend verwirklicht werden kann; | |||||||||
b) | die hiefür erforderlichen rechtlichen, persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vorliegen; | |||||||||
c) | erwartet werden kann, daß das Vorhaben innerhalb einer angemessenen Zeit verwirklicht wird, und | |||||||||
d) | nach Möglichkeit die Eigeninitiative und Selbsthilfe gestärkt sowie eine entsprechende Eigenleistung erbracht wird. |
(2) Bei der Gewährung einer Förderung sind die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Förderungswerbers angemessen zu berücksichtigen.
(3) Auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
Die Förderung erfolgt insbesondere durch:
a) | die Gewährung von einmaligen, mehrmaligen oder regelmäßigen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen; | |||||||||
b) | die Beratung in organisatorischer oder fachlicher Hinsicht; | |||||||||
c) | die Bereitstellung von Räumen, Einrichtungsgegenständen und sonstigen Hilfsmitteln. |
(1) Um die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung erforderlich sind.
(2) Die Gewährung einer Förderung kann von Bedingungen abhängig gemacht oder an Auflagen gebunden werden.
(3) Der Förderungswerber hat die ordnungsgemäße Verwendung der gewährten Förderung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(1) Eine Förderung ist unverzüglich zu widerrufen und rückzufordern, wenn
a) | sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu Unrecht gewährt wurde, | |||||||||
b) | der Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der gewährten Förderung nicht erbracht wurde, | |||||||||
c) | Auflagen oder Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wurde, nicht erfüllt werden oder | |||||||||
d) | der Grund für eine Förderung weggefallen ist. |
(2) Die Landesregierung kann auf die Rückzahlung einer Förderung im Einzelfall ganz oder teilweise verzichten oder diese stunden, wenn dem Empfänger oder seinem Rechtsnachfolger auf Grund besonderer Umstände die Tilgung der Verbindlichkeit nicht mehr zugemutet werden kann.
Die Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung von Förderungen zu erlassen. Diese Richtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
a) | die persönlichen und die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung; | |||||||||
b) | die Arten und das Ausmaß der Förderungen; | |||||||||
c) | das Verfahren zur Gewährung von Förderungen und den Widerruf von Förderungen; | |||||||||
d) | die Auflagen und die Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird; | |||||||||
e) | die zum Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung von Förderungen erforderlichen Unterlagen. |
(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Jugendbeirat einzurichten.
(2) Der Jugendbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) | die Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Fragen des Jugendschutzes und der Jugendförderung, | |||||||||
b) | das Herantragen von allgemeinen jugendpolitischen Zielvorstellungen an die Landesregierung, | |||||||||
c) | die Ausarbeitung von Vorschlägen und Konzepten zur Lösung grundsätzlicher jugendpolitischer Fragestellungen. |
(1) Dem Jugendbeirat gehören an:
a) | vier Vertreter der offenen Jugendarbeit auf Vorschlag der Plattform Offene Jugendarbeit Tirol (POJAT), | |||||||||
b) | jeweils ein Vertreter auf Vorschlag jener Vereine mit Sitz in Tirol, deren Vereinszweck die Jugendarbeit ist und die in mindestens fünf Bezirken Tirols eine Organisationsstruktur aufweisen, | |||||||||
c) | jeweils ein Vertreter auf Vorschlag jener Einrichtungen der verbandsmäßigen Jugendarbeit mit Sitz in Tirol, die in mindestens fünf Bezirken Tirols eine Organisationsstruktur aufweisen, | |||||||||
d) | zwei Vertreter der Landesschülervertretung auf deren Vorschlag, | |||||||||
e) | zwei Vertreter der Gemeinden auf Vorschlag des Tiroler Gemeindeverbandes, | |||||||||
f) | ein Vertreter der Stadt Innsbruck auf deren Vorschlag. |
(2) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Stellen schriftlich aufzufordern, binnen vier Wochen einen Vorschlag zu erstatten. Dabei ist eine ausgewogene Besetzung mit Männern und Frauen anzustreben. Wird ein Vorschlag von einer vorschlagsberechtigten Stelle nach Abs. 1 nicht rechtzeitig oder im notwendigen Umfang erstattet, so hat eine Bestellung insoweit zu unterbleiben.
(3) Die Mitglieder nach Abs. 1 sind von der Landesregierung für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist auf gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder bleiben nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt.
(4) Die Mitglieder des Jugendbeirates können auf ihre Funktion verzichten. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Scheidet ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied aus, so kann für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied bestellt werden. Verzichtet der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter auf die Mitgliedschaft, so hat der Jugendbeirat für die restliche Funktionsdauer einen neuen Vorsitzenden oder einen neuen Stellvertreter zu wählen.
(5) Der Jugendbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und drei Stellvertreter zu wählen.
(1) Kinder sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Jugendliche sind Personen zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr.
(3) Aufsichtspersonen sind
a) | die Eltern(-teile) und jene Personen, die nach bürgerlichem Recht erziehungsberechtigt sind; | |||||||||
b) | Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, | |||||||||
1. | die im Einvernehmen mit Personen nach lit. a die Erziehung beruflich, vertraglich oder sonst nicht bloß vorübergehend ausüben, oder | |||||||||
2. | denen die Aufsicht über Kinder oder Jugendliche von Personen nach lit. a oder Z 1 nur vorübergehend anvertraut worden ist, oder | |||||||||
3. | die im Rahmen einer Jugendorganisation mit der Führung von Kindern oder Jugendlichen betraut sind. |
(1) Aufsichtspersonen haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren dafür zu sorgen, daß die für Kinder und Jugendliche geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes eingehalten werden.
(2) Unternehmer, Veranstalter und deren Beauftragte haben auf die für ihre Tätigkeit anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes in jenen Räumen und auf jenen Grundstücken, in denen bzw. auf denen sie ihre Tätigkeit ausüben, gut sichtbar hinzuweisen. Dies gilt nicht, soweit bereits auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften eine gleichartige Verpflichtung besteht. Sie haben weiters im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren auch durch sonstige geeignete Maßnahmen, insbesondere durch mündliche Aufklärung, Feststellung des Alters von Kindern oder Jugendlichen, Verweigerung des Zutrittes oder Verweisung aus Räumen oder von Grundstücken für die Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes zu sorgen.
An allgemein zugänglichen Orten dürfen sich Kinder in der Zeit zwischen 23 Uhr und 5 Uhr und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit zwischen 1 Uhr und 5 Uhr ohne Begleitung einer Aufsichtsperson oder ohne wichtigen Grund nicht aufhalten.
(1) Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, haben Kinder und Jugendliche öffentliche Veranstaltungen spätestens zu folgenden Zeitpunkten zu verlassen:
a) | Kinder um 23 Uhr; | |||||||||
b) | Kinder in Begleitung einer Aufsichtsperson um 24 Uhr und | |||||||||
c) | Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr um 1 Uhr. |
(2) Die zeitliche Beschränkung nach Abs. 1 lit. c gilt nicht für Jugendliche in Begleitung einer Aufsichtsperson und für Jugendliche, die an Veranstaltungen von Schulen, Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Rahmen der Jugendbetreuung oder von Einrichtungen der außerschulischen Jugendarbeit teilnehmen.
(3) Die für die Überwachung einer Veranstaltung zuständige Behörde hat die weitere Durchführung einer Veranstaltung, in deren Verlauf absehbar wird, daß die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährdet werden kann, durch Bescheid vorübergehend einzustellen und dem Veranstalter aufzutragen, Kinder oder Jugendliche vom weiteren Besuch oder der Teilnahme allgemein oder ab einer bestimmten Altersstufe auszuschließen. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt zur Einstellung der Veranstaltung und zur Entfernung von Kindern oder Jugendlichen ist zulässig.
(4) Vor der Einstellung einer Veranstaltung nach Abs. 3 ist wenigstens ein Sachverständiger auf dem Gebiet des Jugendschutzes zu hören.
Besteht für den Besuch einer öffentlichen Veranstaltung ein gesetzliches oder ein festgesetztes Mindestalter, so ist Kindern und Jugendlichen der Zutritt erst ab dieser Altersstufe gestattet, soweit im § 21 Abs. 6 lit. b des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 nichts anderes bestimmt ist.
(1) In Räumen, die dem Aufenthalt von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbes dienen, dürfen sich Kinder aufhalten, wenn sie sich in Begleitung einer Aufsichtsperson befinden oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Ohne Begleitung einer Aufsichtsperson dürfen sich in Räumen im Sinne des Abs. 1 Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bis 1 Uhr aufhalten.
(3) Kinder und Jugendliche dürfen sich in Betriebsanlagen und Vereinslokalen, von denen wegen ihrer Art, Lage, Betriebsweise oder Verwendungszweck oder im Hinblick auf den ständigen Besucherkreis eine Gefährdung ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung ausgehen kann, nicht aufhalten. Dies gilt insbesondere für Nachtlokale und Betriebsanlagen mit Glücksspielautomaten.
(4) Auf Antrag des Eigentümers oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten ist mit Bescheid festzustellen, ob es sich um eine Betriebsanlage oder ein Vereinslokal im Sinne des Abs. 3 handelt oder nicht. Solche Feststellungsbescheide können auch von Amts wegen erlassen werden.
(5) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, in Beherbergungsbetrieben im Sinn des § 1 Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 nur in Begleitung einer Aufsichtsperson nächtigen.
(6) Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen ohne Begleitung einer Aufsichtsperson in Beherbergungsbetrieben nächtigen, wenn die Nächtigung im Zusammenhang mit einer Schul- oder Berufsausbildung, der Ausübung eines Berufes oder einer Ferialpraxis oder mit Reisen, Wanderungen und dergleichen steht und jeweils die Zustimmung der Eltern(-teile) oder der sonstigen Erziehungsberechtigten vorliegt.
(1) Medien (z. B. Druckwerke, DVD`s, Computerspiele, sonstige Bild- und Tonträger, Software und dergleichen), Gegenstände (z. B. Spielsachen, Softairwaffen, Paintball-Markierer) und Dienstleistungen (z. B. Telefonsex), die insbesondere durch die Verherrlichung von Gewalt, durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. Für die Erlassung eines Feststellungsbescheides gilt § 16 Abs. 4 sinngemäß.
(2) Wer erwerbsmäßig Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise und dergleichen, dafür zu sorgen, daß Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen werden. Die Behörde hat im Einzelfall durch Bescheid jene Vorkehrungen aufzutragen, die zum Schutz von Kindern oder Jugendlichen erforderlich sind.
(3) Kinder und Jugendliche dürfen Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.
(1) An Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke und Zubereitungen (Pulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate und dergleichen), die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, nicht weitergegeben werden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) An Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke, ausgenommen
a) | gebrannte alkoholische Getränke und | |||||||||
b) | Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (z. B. Alkopops) oder selbst hergestellt werden, | |||||||||
weitergegeben werden. |
(3) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.
(4) Kinder und Jugendliche dürfen
a) | gebrannte alkoholische Getränke und Mischungen im Sinne des Abs. 2 lit. b nicht erwerben oder konsumieren und | |||||||||
b) | Zubereitungen im Sinne des Abs. 1 nicht erwerben oder verdünnt oder unverdünnt konsumieren. |
(1) An Kinder und Jugendliche darf Tabak (Kautabak, Schnupftabak, Rauchtabak und Lutschtabak) nicht weitergegeben werden.
(2) Kinder und Jugendliche dürfen Tabak im Sinn des Abs. 1 nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.
Behaupten Kinder oder Jugendliche, dass einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes wegen der Überschreitung der Altersgrenze auf sie nicht anwendbar sind, so haben sie ihr Alter den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Unternehmern, Veranstaltern oder deren Beauftragten in geeigneter Weise (z. B. durch einen Lichtbild- oder Jugendausweis) nachzuweisen.
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(1) Den Organen und sonstigen Beauftragten der Behörde sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist in Vollziehung dieses Gesetzes ungehinderter Zutritt zu allen Räumen und Grundstücken zu gewähren sowie auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist zulässig.
(2) Eine Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 besteht nicht, soweit es sich um eine eigene Sache der Auskunftsperson handelt oder die Auskunftsperson von der Ablegung eines Zeugnisses nach § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 befreit wäre.
(1) Wer
a) | als Aufsichtsperson seiner Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 nicht nachkommt; | |||||||||
b) | als Unternehmer, Veranstalter oder Beauftragter | |||||||||
1. | einer Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 nicht nachkommt; | |||||||||
2. | Kindern oder Jugendlichen entgegen dem § 14 Abs. 1 den Besuch einer öffentlichen Veranstaltung gestattet; | |||||||||
3. | einer Entscheidung nach § 14 Abs. 3 zuwiderhandelt; | |||||||||
4. | entgegen dem § 16 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 Kindern oder Jugendlichen den Aufenthalt gestattet oder diese nächtigen lässt; | |||||||||
5. | einer Verpflichtung nach § 17 Abs. 2 erster Satz oder einer Vorschreibung in einer Entscheidung nach § 17 Abs. 2 zweiter Satz zuwiderhandelt; | |||||||||
c) | entgegen dem § 17 Abs. 1 jugendgefährdende Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen Kindern oder Jugendlichen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht; | |||||||||
d) | entgegen dem § 18 Abs. 1 oder 2 an Kinder oder Jugendliche alkoholische Getränke oder Zubereitungen weitergibt, | |||||||||
e) | entgegen dem § 18a Abs. 1 an Kinder oder Jugendliche Tabak weitergibt, | |||||||||
f) | entgegen dem § 18b Abs. 1 an Kinder und Jugendliche andere jugendgefährdende Waren weitergibt oder | |||||||||
g) | entgegen dem § 20 Abs. 1 den Organen und sonstigen Beauftragten der Behörde oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Zutritt verwehrt oder der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nicht nachkommt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.630,– Euro, in den Fällen nach lit. c bis f mit einer Geldstrafe bis zu 7.260,– Euro, zu bestrafen. |
(2) Wer als Jugendlicher
a) | sich entgegen dem § 13 an allgemein zugänglichen Orten aufhält; | |||||||||
b) | entgegen den §§ 14 Abs. 1 und 2 oder 15 öffentliche Veranstaltungen besucht; | |||||||||
c) | sich entgegen dem § 16 Abs. 2 oder 3 in Räumen im Sinne des § 16 Abs. 1 oder 3 aufhält; | |||||||||
d) | entgegen dem § 16 Abs. 5 in Beherbergungsbetrieben nächtigt; | |||||||||
e) | entgegen dem § 17 jugendgefährdende Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen erwirbt, innehat, verwendet oder in Anspruch nimmt oder anderen Kindern oder Jugendlichen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht; | |||||||||
f) | entgegen dem § 18 Abs. 3 oder 4 alkoholische Getränke oder Zubereitungen erwirbt, konsumiert oder diese entgegen dem § 18 Abs. 1 oder 2 Kindern oder anderen Jugendlichen weitergibt, | |||||||||
g) | entgegen dem § 18a Abs. 2 Tabak erwirbt, in der Öffentlichkeit konsumiert oder diesen entgegen dem § 18a Abs. 1 Kindern oder anderen Jugendlichen weitergibt, | |||||||||
h) | entgegen dem § 18b Abs. 2 andere jugendgefährdende Waren erwirbt, in der Öffentlichkeit konsumiert oder diese entgegen dem § 18b Abs. 1 Kindern oder Jugendlichen weitergibt oder | |||||||||
i) | entgegen dem § 20 Abs. 1 der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nicht nachkommt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 215,– Euro zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden. |
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei einer erstmaligen Übertretung von einer Bestrafung des Jugendlichen nach Abs. 2 abzusehen, wenn sich dieser verpflichtet, im Rahmen des Jugendberatungsdienstes einer Einrichtung der offenen Jugendarbeit an einem Informations- und Beratungsgespräch über die Zielsetzungen der jugendschutzrechtlichen Vorschriften in der Dauer von längstens drei Stunden teilzunehmen und Grund zur Annahme besteht, dass die Teilnahme an diesem Gespräch den Jugendlichen von weiteren Übertretungen dieses Gesetzes abhalten wird. Nimmt der Jugendliche innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ohne wichtigen Grund an einem Informations- und Beratungsgespräch nicht teil, so ist das Strafverfahren fortzusetzen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei der zweiten Übertretung der §§ 18a oder 18b von einer Bestrafung des Jugendlichen nach Abs. 2 abzusehen, wenn sich dieser verpflichtet, an einer Suchtberatung im Ausmaß von mindestens drei Stunden teilzunehmen und Grund zur Annahme besteht, dass die Teilnahme an dieser Suchtberatung den Jugendlichen von weiteren Übertretungen dieses Gesetzes abhalten wird. Nimmt der Jugendliche innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ohne wichtigen Grund an einer Suchtberatung nicht teil, so ist das Strafverfahren fortzusetzen.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Der Verfall von Gegenständen nach den §§ 17 bis 18b ist nach Maßgabe des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen des Jugendschutzes steht.
(7) Unbeschadet des § 39 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, im Zuge ihrer Amtshandlungen durch die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt Kindern oder Jugendlichen Gegenstände nach den §§ 17 bis 18b von geringem Wert, insbesondere alkoholische Getränke, Tabak und andere jugendgefährdende Waren, ohne Anspruch auf Entschädigung abzunehmen und möglichst sofort zu vernichten.
(8) Die Geldstrafen fließen dem Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde zu und sind für Zwecke der Förderung und Beratung der Jugend zu verwenden.
(1) Der Erwerb von alkoholischen Getränken und Zubereitungen, Tabak und anderen jugendgefährdenden Waren durch Kinder und Jugendliche mit dem Zweck, Unternehmen, bei denen diese Waren erworben werden können, und deren Verkaufspersonal für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu sensibilisieren (Testkäufe), ist der Landesregierung spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Testkäufe schriftlich anzuzeigen.
(2) Anzeigeberechtigt sind gesetzliche Interessenvertretungen im Rahmen ihres jeweiligen gesetzlichen Aufgabenbereiches. Die Anzeige hat genaue Angaben über den beabsichtigten Zeitraum und die Art der Durchführung der Testkäufe zu enthalten. Darüber hinaus sind insbesondere folgende, für die ordnungsgemäße Durchführung der Testkäufe notwendige Voraussetzungen darzulegen:
a) | die Testkäufer werden von einer volljährigen Person begleitet, | |||||||||
b) | eine Zustimmungserklärung eines Obsorgeberechtigten der Testkäufer wird eingeholt, | |||||||||
c) | die Testkäufer werden zur Verschwiegenheit angehalten, | |||||||||
d) | die Auswahl der Unternehmen erfolgt nach dem Zufallsprinzip und | |||||||||
e) | die Unternehmen bzw. deren Verkaufspersonal werden im Fall der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes darüber informiert, wie diese Bestimmungen hätten eingehalten werden können. |
(3) Die Landesregierung hat die Durchführung der Testkäufe binnen sechs Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn sich ergibt, dass deren ordnungsgemäße Durchführung nicht gewährleistet ist. Die Durchführung der Testkäufe ist weiters binnen sechs Wochen nach dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die Anzeigeberechtigung nach Abs. 2 erster Satz nicht vorliegt.
(4) Die Ergebnisse der Testkäufe dürfen nur anonymisiert und in Form einer statistischen Auswertung veröffentlicht werden. Sie sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.
(5) Die Weitergabe und der Erwerb von alkoholischen Getränken und Zubereitungen, Tabak und anderen jugendgefährdenden Waren im Sinn des § 21 Abs. 1 lit. d, e und f und Abs. 2 lit. f, g und h im Rahmen eines angezeigten und nicht untersagten Testkaufes stellt keine Verwaltungsübertretung dar.
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung des § 13, des § 14 Abs. 3, des § 15, des § 16 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, des § 17 Abs. 1, des § 18 hinsichtlich des Verbots des Konsums von gebrannten alkoholischen Getränken sowie von Zubereitungen oder Mischungen im Sinn des Abs. 1 oder Abs. 2 lit. b jedoch nur insoweit, als dieser in der Öffentlichkeit erfolgt, des § 18a, des § 18b und des § 20 Abs. 1 mitzuwirken durch
a) | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, | |||||||||
b) | Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und | |||||||||
c) | die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt, soweit sie im § 14 Abs. 3 und im § 20 Abs. 1 vorgesehen ist. |
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters berechtigt, Kinder oder Jugendliche, die der Aufforderung eines Unternehmers, Veranstalters oder dessen Beauftragten nach § 12 Abs. 2 zum Verlassen von Räumen oder Grundstücken nicht nachkommen oder die sich sonst in Betriebsanlagen im Sinne des § 16 Abs. 3 aufhalten, durch die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt zu entfernen.
(3) Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt nach Abs. 1 lit. c, Abs. 2 oder § 21 Abs. 7 ist den Betroffenen vorher anzudrohen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten Kinder, die sich im Widerspruch zu einer Bestimmung des 4. Abschnittes verhalten, in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens hinzuweisen. Bei erschwerenden Umständen, insbesondere im Wiederholungsfall, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, bei Förderungen nach § 2a.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(4) Einrichtungen, die Beratungsleistungen nach § 21 erbringen sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den zur Erbringung der Beratungsleistungen nach § 21 fallenden Angelegenheiten.
(5) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung oder den Widerruf einer Förderung sowie zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderung, zur Wahrnehmung der im § 2 Abs. 2 genannten gesetzlichen Aufgaben, zur Führung der Kanzleigeschäfte des Jugendbeirates, zur Durchführung von Verfahren nach den §§ 14 Abs. 3 und 16 Abs. 4 und zur Abrechnung von Beratungen nach § 21 jeweils erforderlich sind:
a) | vom Förderungswerber: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankverbindungen, projektbezogene Daten, insbesondere auch Rechtsakte, die zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung vorzulegen sind, Daten betreffend beantragte und gewährte Förderungen, Bilanzen, Rechnungsabschlüsse, Kostenvoranschläge, Rechnungen und dergleichen, | |||||||||
b) | von Mitgliedern des Jugendbeirates: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, | |||||||||
c) | von Veranstaltern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie anlagen- und grundstücksbezogene Daten, | |||||||||
d) | von Eigentümern einer Betriebsanlage oder eines Vereinslokales sowie der sonst hierüber Verfügungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie anlagen- und grundstücksbezogene Daten, | |||||||||
e) | von Jugendlichen, die eine Beratung nach § 21 besucht haben: Identifikationsdaten, | |||||||||
f) | von im Jugendberatungsdienst tätigen Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsnummer, ausbildungsbezogene Daten. |
(6) Die nach Abs. 4 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Durchführung und Abrechnung von Beratungen nach § 21 von Jugendlichen Identifikationsdaten verarbeiten.
(7) Die nach den Abs. 1, 2, 3 und 4 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(8) Als Identifikationsdaten gelten:
a) | bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel, | |||||||||
b) | bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister. |
(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 1994 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Jugendschutzgesetz 1974, LGBl. Nr. 16/1975, außer Kraft.
Gesetz vom 24. November 1993 über die Förderung und den Schutz der
Jugend in Tirol (Tiroler Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz)
StF: LGBl. Nr. 4/1994
Änderung
STF: LGBl. Nr. 4/1994 - Landtagsmaterialien: 314/93
LGBl. Nr. 110/2001 - Landtagsmaterialien: 286/01
LGBl. Nr. 89/2002 - Landtagsmaterialien: 245/02
LGBl. Nr. 9/2003 - Landtagsmaterialien: 395/02
LGBl. Nr. 5/2005 - Landtagsmaterialien: 347/04
LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12
LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13
LGBl. Nr. 21/2016 - Landtagsmaterialien: 536/15
LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16
LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Abschnitt | |
Ziele | |
Aufgaben des Landes, Jugendberatungsdienst, Informationspflicht | |
Jugendförderung durch die Gemeinden | |
2. Abschnitt | |
Gegenstand der Förderung | |
Grundsätze der Förderung | |
Arten der Förderung | |
Förderungsverfahren | |
Widerruf, Verzicht | |
Richtlinien | |
3. Abschnitt | |
Einrichtung und Aufgaben | |
Zusammensetzung, Bestellung und Funktionsdauer | |
Geschäftsgang | |
4. Abschnitt | |
Begriffsbestimmungen | |
Allgemeine Pflichten | |
Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten | |
Besuch öffentlicher Veranstaltungen | |
Jugendzulässigkeit öffentlicher Veranstaltungen | |
Aufenthalt in Betriebsanlagen und Vereinslokalen, Nächtigung in Beherbergungsbetrieben | |
Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen | |
Alkoholische Getränke und Zubereitungen | |
Tabak | |
Andere jugendgefährdende Waren | |
Altersnachweis | |
5. Abschnitt | |
Behörde | |
Betreten von Räumen und Grundstücken, Auskunftspflicht | |
Strafbestimmungen | |
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes | |
Geschlechtsspezifische Bezeichnung | |
Verweisungen | |
Verwendung personenbezogener Daten | |
Inkrafttreten | |
Der Landtag hat beschlossen: