§ 20 T-JFJSG Betreten von Räumen und Grundstücken, Auskunftspflicht

T-JFJSG - Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Den Organen und sonstigen Beauftragten der Behörde sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist in Vollziehung dieses Gesetzes ungehinderter Zutritt zu allen Räumen und Grundstücken zu gewähren sowie auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist zulässig.

(2) Eine Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 besteht nicht, soweit es sich um eine eigene Sache der Auskunftsperson handelt oder die Auskunftsperson von der Ablegung eines Zeugnisses nach § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 befreit wäre.

In Kraft seit 17.02.2016 bis 31.12.9999
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