(1) Der Erwerb von alkoholischen Getränken und Zubereitungen, Tabak und anderen jugendgefährdenden Waren durch Kinder und Jugendliche mit dem Zweck, Unternehmen, bei denen diese Waren erworben werden können, und deren Verkaufspersonal für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu sensibilisieren (Testkäufe), ist der Landesregierung spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Testkäufe schriftlich anzuzeigen.
(2) Anzeigeberechtigt sind gesetzliche Interessenvertretungen im Rahmen ihres jeweiligen gesetzlichen Aufgabenbereiches. Die Anzeige hat genaue Angaben über den beabsichtigten Zeitraum und die Art der Durchführung der Testkäufe zu enthalten. Darüber hinaus sind insbesondere folgende, für die ordnungsgemäße Durchführung der Testkäufe notwendige Voraussetzungen darzulegen:
a) | die Testkäufer werden von einer volljährigen Person begleitet, | |||||||||
b) | eine Zustimmungserklärung eines Obsorgeberechtigten der Testkäufer wird eingeholt, | |||||||||
c) | die Testkäufer werden zur Verschwiegenheit angehalten, | |||||||||
d) | die Auswahl der Unternehmen erfolgt nach dem Zufallsprinzip und | |||||||||
e) | die Unternehmen bzw. deren Verkaufspersonal werden im Fall der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes darüber informiert, wie diese Bestimmungen hätten eingehalten werden können. |
(3) Die Landesregierung hat die Durchführung der Testkäufe binnen sechs Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn sich ergibt, dass deren ordnungsgemäße Durchführung nicht gewährleistet ist. Die Durchführung der Testkäufe ist weiters binnen sechs Wochen nach dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die Anzeigeberechtigung nach Abs. 2 erster Satz nicht vorliegt.
(4) Die Ergebnisse der Testkäufe dürfen nur anonymisiert und in Form einer statistischen Auswertung veröffentlicht werden. Sie sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.
(5) Die Weitergabe und der Erwerb von alkoholischen Getränken und Zubereitungen, Tabak und anderen jugendgefährdenden Waren im Sinn des § 21 Abs. 1 lit. d, e und f und Abs. 2 lit. f, g und h im Rahmen eines angezeigten und nicht untersagten Testkaufes stellt keine Verwaltungsübertretung dar.
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