Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
In Kraft seit 06.05.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 T-JFJSG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 T-JFJSG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 T-JFJSG