Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) An Kinder und Jugendliche darf Tabak (Kautabak, Schnupftabak, Rauchtabak und Lutschtabak) nicht weitergegeben werden.
(2) Kinder und Jugendliche dürfen Tabak im Sinn des Abs. 1 nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.
In Kraft seit 18.01.2019 bis 31.12.9999
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