(1) Das Land Tirol hat, unbeschadet der Bestimmungen des 4. Abschnittes, die Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung anzustreben.
(2) Das Land Tirol hat sicherzustellen, dass in allen politischen Bezirken in den Einrichtungen der offenen Jugendarbeit ein niederschwelliger Jugendberatungsdienst als Beratung bereitsteht.
(3) Die im Jugendberatungsdienst tätigen Personen müssen entsprechend fachlich ausgebildet und geeignet sein.
(4) Für die im Jugendberatungsdienst tätigen Personen, die nicht Landesbedienstete sind, gelten die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit für Landesbeamte sinngemäß.
(5) Die Inanspruchnahme des Jugendberatungsdienstes ist kostenlos. Soweit dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist, sind auf Verlangen der Ratsuchenden Vorkehrungen zu treffen, daß ihre Anonymität gewahrt bleibt.
(6) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, daß alle Jugendlichen vor dem Ende der allgemeinen Schulpflicht über dieses Gesetz informiert werden.
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