(1) In Räumen, die dem Aufenthalt von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbes dienen, dürfen sich Kinder aufhalten, wenn sie sich in Begleitung einer Aufsichtsperson befinden oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Ohne Begleitung einer Aufsichtsperson dürfen sich in Räumen im Sinne des Abs. 1 Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bis 1 Uhr aufhalten.
(3) Kinder und Jugendliche dürfen sich in Betriebsanlagen und Vereinslokalen, von denen wegen ihrer Art, Lage, Betriebsweise oder Verwendungszweck oder im Hinblick auf den ständigen Besucherkreis eine Gefährdung ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung ausgehen kann, nicht aufhalten. Dies gilt insbesondere für Nachtlokale und Betriebsanlagen mit Glücksspielautomaten.
(4) Auf Antrag des Eigentümers oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten ist mit Bescheid festzustellen, ob es sich um eine Betriebsanlage oder ein Vereinslokal im Sinne des Abs. 3 handelt oder nicht. Solche Feststellungsbescheide können auch von Amts wegen erlassen werden.
(5) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, in Beherbergungsbetrieben im Sinn des § 1 Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 nur in Begleitung einer Aufsichtsperson nächtigen.
(6) Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen ohne Begleitung einer Aufsichtsperson in Beherbergungsbetrieben nächtigen, wenn die Nächtigung im Zusammenhang mit einer Schul- oder Berufsausbildung, der Ausübung eines Berufes oder einer Ferialpraxis oder mit Reisen, Wanderungen und dergleichen steht und jeweils die Zustimmung der Eltern(-teile) oder der sonstigen Erziehungsberechtigten vorliegt.
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