§ 7 T-JFJSG Widerruf, Verzicht

T-JFJSG - Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Eine Förderung ist unverzüglich zu widerrufen und rückzufordern, wenn

a)

sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu Unrecht gewährt wurde,

b)

der Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der gewährten Förderung nicht erbracht wurde,

c)

Auflagen oder Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wurde, nicht erfüllt werden oder

d)

der Grund für eine Förderung weggefallen ist.

(2) Die Landesregierung kann auf die Rückzahlung einer Förderung im Einzelfall ganz oder teilweise verzichten oder diese stunden, wenn dem Empfänger oder seinem Rechtsnachfolger auf Grund besonderer Umstände die Tilgung der Verbindlichkeit nicht mehr zugemutet werden kann.

In Kraft seit 17.02.2016 bis 31.12.9999
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