§ 6 T-JFJSG Förderungsverfahren

T-JFJSG - Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Um die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung erforderlich sind.

(2) Die Gewährung einer Förderung kann von Bedingungen abhängig gemacht oder an Auflagen gebunden werden.

(3) Der Förderungswerber hat die ordnungsgemäße Verwendung der gewährten Förderung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

In Kraft seit 01.03.1994 bis 31.12.9999
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