§ 10 T-JFJSG Zusammensetzung, Bestellung und Funktionsdauer

T-JFJSG - Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Dem Jugendbeirat gehören an:

a)

vier Vertreter der offenen Jugendarbeit auf Vorschlag der Plattform Offene Jugendarbeit Tirol (POJAT),

b)

jeweils ein Vertreter auf Vorschlag jener Vereine mit Sitz in Tirol, deren Vereinszweck die Jugendarbeit ist und die in mindestens fünf Bezirken Tirols eine Organisationsstruktur aufweisen,

c)

jeweils ein Vertreter auf Vorschlag jener Einrichtungen der verbandsmäßigen Jugendarbeit mit Sitz in Tirol, die in mindestens fünf Bezirken Tirols eine Organisationsstruktur aufweisen,

d)

zwei Vertreter der Landesschülervertretung auf deren Vorschlag,

e)

zwei Vertreter der Gemeinden auf Vorschlag des Tiroler Gemeindeverbandes,

f)

ein Vertreter der Stadt Innsbruck auf deren Vorschlag.

(2) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Stellen schriftlich aufzufordern, binnen vier Wochen einen Vorschlag zu erstatten. Dabei ist eine ausgewogene Besetzung mit Männern und Frauen anzustreben. Wird ein Vorschlag von einer vorschlagsberechtigten Stelle nach Abs. 1 nicht rechtzeitig oder im notwendigen Umfang erstattet, so hat eine Bestellung insoweit zu unterbleiben.

(3) Die Mitglieder nach Abs. 1 sind von der Landesregierung für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist auf gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder bleiben nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt.

(4) Die Mitglieder des Jugendbeirates können auf ihre Funktion verzichten. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Scheidet ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied aus, so kann für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied bestellt werden. Verzichtet der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter auf die Mitgliedschaft, so hat der Jugendbeirat für die restliche Funktionsdauer einen neuen Vorsitzenden oder einen neuen Stellvertreter zu wählen.

(5) Der Jugendbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und drei Stellvertreter zu wählen.

In Kraft seit 18.01.2019 bis 31.12.9999
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