§ 8 T-JFJSG Richtlinien

T-JFJSG - Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung von Förderungen zu erlassen. Diese Richtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:

a)

die persönlichen und die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung;

b)

die Arten und das Ausmaß der Förderungen;

c)

das Verfahren zur Gewährung von Förderungen und den Widerruf von Förderungen;

d)

die Auflagen und die Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird;

e)

die zum Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung von Förderungen erforderlichen Unterlagen.

In Kraft seit 17.02.2016 bis 31.12.9999
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