Die Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung von Förderungen zu erlassen. Diese Richtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
a) | die persönlichen und die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung; | |||||||||
b) | die Arten und das Ausmaß der Förderungen; | |||||||||
c) | das Verfahren zur Gewährung von Förderungen und den Widerruf von Förderungen; | |||||||||
d) | die Auflagen und die Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird; | |||||||||
e) | die zum Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung von Förderungen erforderlichen Unterlagen. |
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