(1) Wer
a) | als Aufsichtsperson seiner Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 nicht nachkommt; | |||||||||
b) | als Unternehmer, Veranstalter oder Beauftragter | |||||||||
1. | einer Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 nicht nachkommt; | |||||||||
2. | Kindern oder Jugendlichen entgegen dem § 14 Abs. 1 den Besuch einer öffentlichen Veranstaltung gestattet; | |||||||||
3. | einer Entscheidung nach § 14 Abs. 3 zuwiderhandelt; | |||||||||
4. | entgegen dem § 16 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 Kindern oder Jugendlichen den Aufenthalt gestattet oder diese nächtigen lässt; | |||||||||
5. | einer Verpflichtung nach § 17 Abs. 2 erster Satz oder einer Vorschreibung in einer Entscheidung nach § 17 Abs. 2 zweiter Satz zuwiderhandelt; | |||||||||
c) | entgegen dem § 17 Abs. 1 jugendgefährdende Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen Kindern oder Jugendlichen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht; | |||||||||
d) | entgegen dem § 18 Abs. 1 oder 2 an Kinder oder Jugendliche alkoholische Getränke oder Zubereitungen weitergibt, | |||||||||
e) | entgegen dem § 18a Abs. 1 an Kinder oder Jugendliche Tabak weitergibt, | |||||||||
f) | entgegen dem § 18b Abs. 1 an Kinder und Jugendliche andere jugendgefährdende Waren weitergibt oder | |||||||||
g) | entgegen dem § 20 Abs. 1 den Organen und sonstigen Beauftragten der Behörde oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Zutritt verwehrt oder der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nicht nachkommt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.630,– Euro, in den Fällen nach lit. c bis f mit einer Geldstrafe bis zu 7.260,– Euro, zu bestrafen. |
(2) Wer als Jugendlicher
a) | sich entgegen dem § 13 an allgemein zugänglichen Orten aufhält; | |||||||||
b) | entgegen den §§ 14 Abs. 1 und 2 oder 15 öffentliche Veranstaltungen besucht; | |||||||||
c) | sich entgegen dem § 16 Abs. 2 oder 3 in Räumen im Sinne des § 16 Abs. 1 oder 3 aufhält; | |||||||||
d) | entgegen dem § 16 Abs. 5 in Beherbergungsbetrieben nächtigt; | |||||||||
e) | entgegen dem § 17 jugendgefährdende Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen erwirbt, innehat, verwendet oder in Anspruch nimmt oder anderen Kindern oder Jugendlichen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht; | |||||||||
f) | entgegen dem § 18 Abs. 3 oder 4 alkoholische Getränke oder Zubereitungen erwirbt, konsumiert oder diese entgegen dem § 18 Abs. 1 oder 2 Kindern oder anderen Jugendlichen weitergibt, | |||||||||
g) | entgegen dem § 18a Abs. 2 Tabak erwirbt, in der Öffentlichkeit konsumiert oder diesen entgegen dem § 18a Abs. 1 Kindern oder anderen Jugendlichen weitergibt, | |||||||||
h) | entgegen dem § 18b Abs. 2 andere jugendgefährdende Waren erwirbt, in der Öffentlichkeit konsumiert oder diese entgegen dem § 18b Abs. 1 Kindern oder Jugendlichen weitergibt oder | |||||||||
i) | entgegen dem § 20 Abs. 1 der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nicht nachkommt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 215,– Euro zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden. |
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei einer erstmaligen Übertretung von einer Bestrafung des Jugendlichen nach Abs. 2 abzusehen, wenn sich dieser verpflichtet, im Rahmen des Jugendberatungsdienstes einer Einrichtung der offenen Jugendarbeit an einem Informations- und Beratungsgespräch über die Zielsetzungen der jugendschutzrechtlichen Vorschriften in der Dauer von längstens drei Stunden teilzunehmen und Grund zur Annahme besteht, dass die Teilnahme an diesem Gespräch den Jugendlichen von weiteren Übertretungen dieses Gesetzes abhalten wird. Nimmt der Jugendliche innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ohne wichtigen Grund an einem Informations- und Beratungsgespräch nicht teil, so ist das Strafverfahren fortzusetzen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei der zweiten Übertretung der §§ 18a oder 18b von einer Bestrafung des Jugendlichen nach Abs. 2 abzusehen, wenn sich dieser verpflichtet, an einer Suchtberatung im Ausmaß von mindestens drei Stunden teilzunehmen und Grund zur Annahme besteht, dass die Teilnahme an dieser Suchtberatung den Jugendlichen von weiteren Übertretungen dieses Gesetzes abhalten wird. Nimmt der Jugendliche innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ohne wichtigen Grund an einer Suchtberatung nicht teil, so ist das Strafverfahren fortzusetzen.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Der Verfall von Gegenständen nach den §§ 17 bis 18b ist nach Maßgabe des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen des Jugendschutzes steht.
(7) Unbeschadet des § 39 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, im Zuge ihrer Amtshandlungen durch die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt Kindern oder Jugendlichen Gegenstände nach den §§ 17 bis 18b von geringem Wert, insbesondere alkoholische Getränke, Tabak und andere jugendgefährdende Waren, ohne Anspruch auf Entschädigung abzunehmen und möglichst sofort zu vernichten.
(8) Die Geldstrafen fließen dem Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde zu und sind für Zwecke der Förderung und Beratung der Jugend zu verwenden.
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