(1) Kinder sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Jugendliche sind Personen zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr.
(3) Aufsichtspersonen sind
a) | die Eltern(-teile) und jene Personen, die nach bürgerlichem Recht erziehungsberechtigt sind; | |||||||||
b) | Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, | |||||||||
1. | die im Einvernehmen mit Personen nach lit. a die Erziehung beruflich, vertraglich oder sonst nicht bloß vorübergehend ausüben, oder | |||||||||
2. | denen die Aufsicht über Kinder oder Jugendliche von Personen nach lit. a oder Z 1 nur vorübergehend anvertraut worden ist, oder | |||||||||
3. | die im Rahmen einer Jugendorganisation mit der Führung von Kindern oder Jugendlichen betraut sind. |
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