§ 3 T-JFJSG Gegenstand der Förderung

T-JFJSG - Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das Land Tirol hat Vorhaben zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils zur Verfügung stehenden Mittel zu fördern. Insbesondere hat das Land Tirol durch Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für die Anliegen des Jugendschutzes zu stärken.

(2) Förderungen können insbesondere gewährt werden für:

a)

die Errichtung, Änderung, Erhaltung und Führung von Jugendzentren, Jugendwarteräumen, Jugendbildungs- und -freizeitstätten und sonstigen Räumen für Jugendorganisationen und Jugendgruppen sowie von Einrichtungen der mobilen Jugendarbeit;

b)

den Erwerb von Einrichtungsgegenständen, Geräten, Arbeitsbehelfen und dergleichen;

c)

Forschungsvorhaben im Bereich des Jugendwesens;

d)

die Erstellung von Broschüren, Informationsschriften und sonstigen Medien;

e)

die Aus- und Fortbildung von Personen, die in der Jugendarbeit tätig sind;

f)

Aktionen, Maßnahmen, Veranstaltungen und sonstige Vorhaben von Gemeinden, Vereinen, Jugendverbänden und Privatinitiativen, die im Sinn der Ziele nach § 1 Abs. 1 die Entwicklung junger Menschen fördern und einen positiven Beitrag zur Freizeitgestaltung liefern, sofern sie nicht gewinnorientiert ausgerichtet sind.

In Kraft seit 18.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 T-JFJSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 T-JFJSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 T-JFJSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 T-JFJSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 T-JFJSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2a T-JFJSG
§ 4 T-JFJSG