Behaupten Kinder oder Jugendliche, dass einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes wegen der Überschreitung der Altersgrenze auf sie nicht anwendbar sind, so haben sie ihr Alter den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Unternehmern, Veranstaltern oder deren Beauftragten in geeigneter Weise (z. B. durch einen Lichtbild- oder Jugendausweis) nachzuweisen.
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