§ 15 T-JFJSG Jugendzulässigkeit öffentlicher Veranstaltungen

T-JFJSG - Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Besteht für den Besuch einer öffentlichen Veranstaltung ein gesetzliches oder ein festgesetztes Mindestalter, so ist Kindern und Jugendlichen der Zutritt erst ab dieser Altersstufe gestattet, soweit im § 21 Abs. 6 lit. b des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 nichts anderes bestimmt ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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