Besteht für den Besuch einer öffentlichen Veranstaltung ein gesetzliches oder ein festgesetztes Mindestalter, so ist Kindern und Jugendlichen der Zutritt erst ab dieser Altersstufe gestattet, soweit im § 21 Abs. 6 lit. b des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 nichts anderes bestimmt ist.
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