(1) Eine Förderung darf nur insoweit gewährt werden, als
a) | das Vorhaben Zielen nach § 1 Abs. 1 dient und durch andere Förderungen nicht oder nicht hinreichend verwirklicht werden kann; | |||||||||
b) | die hiefür erforderlichen rechtlichen, persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vorliegen; | |||||||||
c) | erwartet werden kann, daß das Vorhaben innerhalb einer angemessenen Zeit verwirklicht wird, und | |||||||||
d) | nach Möglichkeit die Eigeninitiative und Selbsthilfe gestärkt sowie eine entsprechende Eigenleistung erbracht wird. |
(2) Bei der Gewährung einer Förderung sind die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Förderungswerbers angemessen zu berücksichtigen.
(3) Auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
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