(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Jugendbeirat einzurichten.
(2) Der Jugendbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) | die Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Fragen des Jugendschutzes und der Jugendförderung, | |||||||||
b) | das Herantragen von allgemeinen jugendpolitischen Zielvorstellungen an die Landesregierung, | |||||||||
c) | die Ausarbeitung von Vorschlägen und Konzepten zur Lösung grundsätzlicher jugendpolitischer Fragestellungen. |
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