§ 9 T-JFJSG Einrichtung und Aufgaben

T-JFJSG - Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Jugendbeirat einzurichten.

(2) Der Jugendbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

die Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Fragen des Jugendschutzes und der Jugendförderung,

b)

das Herantragen von allgemeinen jugendpolitischen Zielvorstellungen an die Landesregierung,

c)

die Ausarbeitung von Vorschlägen und Konzepten zur Lösung grundsätzlicher jugendpolitischer Fragestellungen.

In Kraft seit 17.02.2016 bis 31.12.9999
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