Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Gemeinden haben Vorhaben zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1, insbesondere solche nach § 3 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2, nach Maßgabe der im Voranschlag jeweils zur Verfügung stehenden Mittel zu fördern.
In Kraft seit 08.01.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2a T-JFJSG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2a T-JFJSG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2a T-JFJSG