(1) Aufgabe des Katastrophenschutzes ist die Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen und das Ergreifen der dazu erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen.
(2) Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder bedeutende Sachwerte in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden und die Abwehr oder Bekämpfung der Gefahr einen koordinierten Einsatz der zur Katastrophenhilfe verpflichteten Einrichtungen, insbesondere der Organisationen des Katastrophenschutzes, erfordert.
(3) Organisationen des Katastrophenschutzes sind alle Einrichtungen, deren satzungs- oder statutengemäßer Zweck auf die in diesem Gesetz umschriebenen Aufgaben gerichtet ist. Das sind insbesondere die Feuerwehren und die nach dem Steiermärkischen Rettungsdienstgesetz anerkannten Rettungsorganisationen.
(1) Der Katastrophenschutz obliegt – soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird – den Bezirksverwaltungsbehörden.
(2) Beschränken sich die drohenden oder bereits eingetretenen Auswirkungen einer Katastrophe auf ein Gemeindegebiet und kann die Katastrophe von der Gemeinde mit eigenen Mitteln wirksam bekämpft werden, obliegt der Katastrophenschutz dem Bürgermeister.
(3) Erfassen die drohenden oder bereits eingetretenen Auswirkungen einer Katastrophe mehrere politische Bezirke oder kann der Katastrophenschutz von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht mehr wirksam wahrgenommen werden, obliegt der Katastrophenschutz der Landesregierung.
(1) Für das Land, für jeden politischen Bezirk und für jede Gemeinde sind Vorbereitungsmaßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen zu treffen. Die zuständigen Behörden haben insbesondere
1. | ||||||||||
a) | Katastrophenschutzpläne und | |||||||||
b) | externe Notfallpläne für Betriebe oder Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial (§ 8 Abs. 1) zu erstellen und fortzuschreiben, | |||||||||
2. | die Katastropheneinsatzleitung zu regeln und diesbezüglich auf eine ausreichende Aus- und Fortbildung zu achten, | |||||||||
3. | durch geeignete organisatorische Vorkehrungen die rasche Alarmierung der an der Gefahrenabwehr Beteiligten sicherzustellen und die für die Einsatzleitung notwendige Ausstattung bereitzuhalten, | |||||||||
4. | in angemessenem Umfang Katastrophenschutzübungen unter Beteiligung der zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten durchzuführen und | |||||||||
5. | für eine psychosoziale Betreuung vorzusorgen. |
(2) Die Landesregierung hat Richtlinien für eine einheitliche und zweckmäßige Umsetzung der Maßnahmen nach Abs. 1 zu erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2006
Die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit über den Eintritt einer Katastrophe unverzüglich durch geeignete Maßnahmen zu informieren und über allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Selbstschutz in Kenntnis zu setzen.
(1) Die Leitung der Abwehr und Bekämpfung einer Katastrophe obliegt der zuständigen Behörde. Sie hat insbesondere den Einsatz der Organisationen des Katastrophenschutzes anzuordnen und für die Koordinierung aller Einsatzmaßnahmen zu sorgen.
(2) Die Organisationen des Katastrophenschutzes haben die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen selbständig zu treffen, insoweit Weisungen der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden können.
(3) Bei der Mitwirkung an der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen, deren Auswirkungen nicht auf ein Gemeindegebiet beschränkt sind, ist der Bürgermeister als Gemeindeeinsatzleiter an die Weisungen der zuständigen Behörde gebunden. Solange Weisungen nicht ergehen, hat der Bürgermeister alle unaufschiebbaren Maßnahmen im Gemeindegebiet selbständig zu treffen. Das gleiche gilt bei Katastrophen im Sinne des § 2 Abs. 3 für die Bezirksverwaltungsbehörde.
(1) Ist eine Katastrophe eingetreten oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß eine Katastrophe eintreten werde, kann die zuständige Behörde zur Abwehr von Gefahren für die körperliche Sicherheit von Personen das Betreten des Gefahrenbereiches und den Aufenthalt in diesem mit Verordnung verbieten und die Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung erklären.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 haben den Tag und die Uhrzeit ihres Inkrafttretens zu bestimmen. Sie sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen, wie etwa durch Anschlag oder Verlautbarung in den Medien. Sie sind aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist, und treten jedenfalls drei Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.
(1) Katastrophenhilfe ist die Mitwirkung im Katastrophenschutz. Sie ist auf Ersuchen der zuständigen Behörde zu leisten, wenn nicht durch die Hilfeleistung die Erfüllung dringender eigener Aufgaben ernstlich gefährdet wird.
(2) Zur Leistung der Katastrophenhilfe sind berufen:
1. | die Behörden und Dienststellen des Landes, | |||||||||
2. | die der Aufsicht des Landes unterstehenden Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechtes, insbesondere die Feuerwehren, sowie | |||||||||
3. | die Gemeinden. |
(3) Andere Einrichtungen, deren satzungs- oder statutengemäßer Zweck auf die in diesem Gesetz umschriebenen Aufgaben gerichtet ist, können nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen zur Katastrophenhilfe verpflichtet werden.
(4) Bei der Vorbereitung der Katastrophenabwehr erstreckt sich die Mitwirkung im Katastrophenschutz darauf,
1. | die für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden bei der Erstellung und Fortschreibung der Katastrophenschutzpläne (§ 3 Abs. 1) zu unterstützen, | |||||||||
2. | auf Anforderung geeignete Personen für die Mitwirkung in der Katastropheneinsatzleitung zu benennen sowie | |||||||||
3. | an Katastrophenschutzübungen teilzunehmen. |
(5) Das Ersuchen um Katastrophenhilfe stellt die zuständige Behörde für ihr Gebiet. Benötigt sie Hilfe von Einrichtungen außerhalb ihres Gebietes, so stellt sie das Ersuchen über die für den Sitz oder Standort der Verpflichteten zuständigen Behörde. Ist Gefahr im Verzug, so kann diese Hilfe unter Verständigung der zuständigen Behörde unmittelbar angefordert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2006
Die Rechtsträger von Krankenanstalten, die zur Versorgung einer größeren Anzahl von Verletzten geeignet sind, können mit Bescheid der Landesregierung verpflichtet werden, Alarm- und Einsatzpläne zu erstellen und fortzuschreiben. Die Pläne haben insbesondere organisatorische Maßnahmen zur Ausweitung der Aufnahme- und Behandlungskapazitäten vorzusehen und sind mit den Katastrophenschutzplänen (§ 7 Abs. 4 Z 1) abzustimmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2006
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für Betriebe der oberen Klasse gemäß Art. 3 Z 3 der Richtlinie 20012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen externe Notfallpläne zu erstellen; dies hat spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt zu erfolgen.
(2) Die externen Notfallpläne für Betriebe des Abs. 1 dienen dem Ziel:
1. | Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, um die Folgen möglichst gering zu halten und Schäden für die menschliche Gesundheit, Umwelt und Sachen begrenzen zu können, | |||||||||
2. | Erforderliche Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle durchzuführen, | |||||||||
3. | Notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie an betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiter zu geben und | |||||||||
4. | Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten. |
(3) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber ist zu beteiligen und deren/dessen interner Notfallplan zu berücksichtigen. Bei der Erstellung des externen Notfallplanes sind die erforderlichen Sachverständigen und betroffenen Hilfs- und Rettungsorganisationen beizuziehen. Die Behörde, der die Betriebsinhaberin/ der Betriebsinhaber den Sicherheitsbericht gem. Art. 10 der Richtlinie 2012/18/EU zu übermitteln hat, die Gemeinde/n, sowie weitere Bezirksverwaltungsbehörden, die bei einem schweren Unfall mit gefährlichen Stoffen betroffenen sein können, sind vor Erstellung des externen Notfallplanes zu hören.
(4) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder eines Änderung des Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, zur Verfügung zu stellen.
(5) Externe Notfallpläne haben jedenfalls folgende Angaben und Informationen zu enthalten:
1. | Name oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen bzw. zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind, | |||||||||
2. | Maßnahmen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Hilfs- und Rettungsorganisationen, | |||||||||
3. | Maßnahmen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplanes notwenigen Einsatzmittel, | |||||||||
4. | Maßnahmen zur Umsetzung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände, | |||||||||
5. | Maßnahmen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, | |||||||||
6. | Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit und aller benachbarter Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, gem. Art. 9 der genannten Richtlinien über den Unfall sowie über das richtige Verhalten, | |||||||||
7. | Maßnahmen zur Information der Hilfs- und Rettungsorganisationen anderer EU-Mitgliedstaaten, die im Fall eines schweren Unfalles mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen. |
(6) Der Entwurf eines externen Notfallplanes für einen Betrieb gemäß Abs. 1 ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, bei den Gemeinden, sowie bei weiteren Bezirksverwaltungsbehörden, die bei einem schweren Unfall mit gefährlichen Stoffen betroffen sein können,, 6 Wochen lang während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Während dieser Auflagefrist hat jedermann das Recht zum Entwurf Stellung zu nehmen. Von der Auflage und der Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auflagefrist ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu informieren. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthaltende Teile der externen Notfallpläne dürfen von der öffentlichen Einsichtnahme ausgenommen werden. Bei der endgültigen Erstellung des externen Notfallplanes sind die abgegebenen Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen. Während der 6-wöchigen Auflagefrist ist der externe Notfallplan der Landesregierung und den betroffenen anerkannten Hilfs- und Einsatzorganisationen zu übermitteln.
(7) Externe Notfallpläne sind spätestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Dabei sind Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie neue technische Erkenntnisse und Erfahrungen, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen. Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. Hält die Bezirksverwaltungsbehörde wesentliche Änderungen des externen Notfallplanes für erforderlich, ist sinngemäß nach Abs. 6 vorzugehen.
(8) Externe Notfallpläne sind von der Betriebsinhaberin/ dem Betriebsinhaber und – soweit erforderlich – von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder unkontrolliertem Ereignis, bei dem aufgrund seiner Art zu erwarten, ist, dass es zu einem schweren Unfall führt, kommt.
(9) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann aufgrund der Informationen in dem gem. Art. 10 der Richtlinie 2012/18/EU zu erstellenden Sicherheitsbericht mit Bescheid entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt. Diese Entscheidung ist zu begründen. Das Absehen von der Erstellung des externen Notfallplanes ist der betroffenen Gemeinde sowie der Landesregierung mitzuteilen. Liegt der betroffene Betrieb nahe dem Gebiet eines angrenzenden Bundeslandes oder Nachbarstaates, so ist das betroffene Bundesland bzw. der betroffene Nachbarstaat von dieser Entscheidung zu informieren.
(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung Grundsätze über die Grundlagenerhebung für die Erstellung externer Notfallpläne für Betriebe gemäß Abs. 1 festlegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2006, LGBl. Nr. 61/2017
(1) Für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A nach Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie hat die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern nicht bereits § 8 zur Anwendung gelangt ist, einen externen Notfallplan zu erstellen.
(2) Die Bestimmungen des § 8 gelten für die Erstellung des externen Notfallplanes für Betriebe des Abs. 1 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2006, LGBl. Nr. 61/2017
(1) An der Erstellung und Fortschreibung der behördlichen externen Notfallpläne sind die Betreiber der betreffenden Betriebe (§ 8 Abs. 1) zu beteiligen und deren interne Notfallpläne zu berücksichtigen. Die Behörde, der der Betreiber den Sicherheitsbericht gemäß Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG zu übermitteln hat, ist vor Erstellung des externen Notfallplans anzuhören.
(2) Der Entwurf eines externen Notfallplanes ist von der Bezirksverwaltungsbehörde sechs Wochen lang während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Jedermann hat das Recht, während der Auflagefrist zum Entwurf Stellung zu nehmen. Auf die Auflage und die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auflagefrist ist durch Veröffentlichung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ und im Internet hinzuweisen.
(3) Externe Notfallpläne sind mindestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den betreffenden Betrieben und den betreffenden Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen. Hält die Bezirksverwaltungsbehörde wesentliche Änderungen eines externen Notfallplans für erforderlich, ist nach Abs. 1 und 2 vorzugehen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Grund der in dem Sicherheitsbericht gemäß Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG enthaltenen Informationen entscheiden, dass die Erstellung eines externen Notfallplans nicht erforderlich ist. Diese Entscheidung hat mittels schriftlichen Bescheides zu erfolgen und ist zu begründen.
(5) Näheres zu dieser Bestimmung ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2006
(1) Wer die Gefahr oder den Eintritt einer Katastrophe zu einem Zeitpunkt, in dem noch keine allgemeine Kenntnis hievon besteht, wahrnimmt, hat unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde, das nächste Gemeindeamt, die nächste Sicherheitsdienststelle oder die Landeswarnzentrale zu verständigen.
(2) Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung von Katastrophenmeldungen verpflichtet. Dies gilt nicht für Anlagen, die zur Erfüllung militärischer Aufgaben dienen.
(3) Alle Personen, die sich im Einsatzgebiet aufhalten, sind verpflichtet, auf Verlangen der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Organe über alle für die Katastrophenbekämpfung maßgeblichen Umstände Auskunft zu erteilen.
(1) Jedermann hat sich im Katastrophengebiet so zu verhalten, daß Einsatzmaßnahmen ungehindert ablaufen können. Der Einsatzbereich samt Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten ist auf Anordnung der Einsatzkräfte von Fahrzeugen und anderen hinderlichen Gegenständen freizumachen und freizuhalten. Die Inhaber solcher Gegenstände haben deren Entfernung ohne Ersatzanspruch zu dulden.
(2) Soweit es zur Bekämpfung der Katastrophe oder zur Vermeidung von Schäden an der körperlichen Sicherheit von Personen notwendig ist, hat die zuständige Behörde mit Verordnung das Verlassen des Einsatzbereiches anzuordnen, das Betreten des Einsatzbereiches zu verbieten und die Einsatzkräfte zu ermächtigen, jedermann aus dem Einsatzbereich wegzuweisen.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind in geeigneter Weise, wie etwa mittels Megaphon, kundzumachen und treten unmittelbar nach ihrer Verlautbarung in Kraft. Die zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, daß die Untersagung des Betretens möglichen Betroffenen zur Kenntnis gelangt. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald keine Gefahr mehr besteht, und tritt jedenfalls 24 Stunden nach ihrer Erlassung außer Kraft.
Die Einsatzkräfte sind berechtigt, Liegenschaften, Gebäude und Betriebsanlagen im notwendigen Umfang zu betreten, um die zur Abwehr und Bekämpfung der Katastrophe erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(1) Zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen benötigte fremde Hilfsmittel, wie insbesondere Fahrzeuge, Baumaschinen und andere Gerätschaften samt Bedienmannschaft, können von der Behörde in Anspruch genommen werden, sofern die Organisationen des Katastrophenschutzes nicht selbst über eine ausreichende Ausstattung verfügen.
(2) Liegenschaften samt ihren Einrichtungen, die zur vorübergehenden Unterbringung oder Versorgung von Personen geeignet sind, können zu diesem Zweck in Anspruch genommen werden, sofern die Unterbringung oder Versorgung von bedrohten oder geschädigten Personen oder von Mitgliedern der Organisationen des Katastrophenschutzes nicht in anderer Weise, insbesondere in öffentlichen Gebäuden, bewerkstelligt werden kann.
(3) Anordnungen nach den Abs. 1 und 2 sind mit Bescheid der zuständigen Behörde zu erlassen. Sie dürfen nur im notwendigen Umfang und auf die erforderliche Dauer getroffen werden. Auf die Zumutbarkeit für den Verpflichteten ist Bedacht zu nehmen. Ausgenommen von der Inanspruchnahme sind Liegenschaften und Hilfsmittel, die zur Erfüllung militärischer Aufgaben dienen.
Die Rechte und Maßnahmen nach den §§ 10 bis 12 können durch die Einsatzkräfte erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden.
(1) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes verbundenen Kosten sind vom Land zu tragen. Davon ausgenommen sind die Kosten, die den Gemeinden auf Grund der Vollziehung der ihnen nach diesem Gesetz im eigenen Wirkungsbereich zukommenden Aufgaben erwachsen.
(2) Kosten sind auch Entschädigungen im Sinne des § 15.
(1) Leistungsverpflichteten nach den §§ 11 und 12 gebührt eine angemessene Entschädigung. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn die schädliche Maßnahme ausschließlich oder überwiegend der Abwehr von Schäden vom Verpflichteten selbst oder seinen Angehörigen diente.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten ab Kenntnis schriftlich beim Land oder der Gemeinde anzumelden. Sofern über die begehrte Entschädigung innerhalb von sechs Monaten ab Anmeldung keine Übereinkunft erzielt wird, können solche Ansprüche im Verfahren außer Streitsachen bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel die die Forderung begründende Handlung gesetzt wurde, geltend gemacht werden.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen, deren drohende oder bereits eingetretene Auswirkungen sich auf ein Gemeindegebiet beschränken und die von der Gemeinde mit eigenen Mitteln wirksam bekämpft werden können, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Die Mitwirkung bei der Abwehr und Bekämpfung anderer Katastrophen fällt in den übertragenen Wirkungsbereich.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektion, soweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde ist, haben als Sicherheitsbehörden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 bei der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken.
(2) Die Organe der Bundespolizei sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit im Einsatzbereich die Abwehr und Bekämpfung der Katastrophe behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem für das Einschreiten maßgeblichen Ereignis betroffen sind.
(3) Organe der Bundespolizei, die zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht im Sinne des § 19 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, eingeschritten sind, sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Betroffenen zu ermitteln und, soweit diese nicht in der Lage sind, die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Kleidungsstücke und Behältnisse zu durchsuchen, die sie bei sich haben. Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die ermittelten Daten den zur Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden zu übermitteln.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | der Verpflichtung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz gemäß §§ 7a, 8 und 8a nicht nachkommt | |||||||||
2. | den Melde- und Auskunftspflichten gemäß § 9 nicht nachkommt, | |||||||||
3. | den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen zuwiderhandelt, | |||||||||
4. | eine Maßnahme im Rahmen des Katastrophenschutzes behindert oder vereitelt oder | |||||||||
5. | mutwillig den Einsatz der Katastrophenhilfsdienste veranlaßt. |
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 werden mit Geldstrafe bis zu 3634 Euro von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft
(3) Bei besonders erschwerenden Umständen im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG kann eine Geldstrafe bis zu 36.336 Euro verhängt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2001, LGBl. Nr. 46/2006, LGBl. Nr. 87/2013
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz in der männlichen Form verwendet werden, gelten sprachlich auch in der weiblichen Form.
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 1999, in Kraft.
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. | Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15; | |||||||||
2. | Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. L 197 vom 24.07.2012, S. 1. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2006, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 61/2017
(1) Die Neufassung des § 18 Abs. 2 und 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 63/2001 ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.
(1a) Die Änderung des § 17 Abs. 2 und 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2006 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(2) Die Änderung des § 8 Abs. 2 und die Einfügung des § 16a durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2005 sind mit 1. Oktober 2005 in Kraft getreten.
(3) Die Änderung des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b, der Überschrift des III. Abschnittes, der §§ 8, 16a und 18 Abs. 1 Z 1 sowie die Einfügung der §§ 7a, 8a, 8b und 20a durch die Novelle LGBl. Nr. 46/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. April 2006, in Kraft.
(4) Die Änderung des § 17 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 22/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. März 2013, in Kraft.
(5) Die Änderung des § 17 Abs. 1, des § 18 Abs. 1, der Überschrift des § 20a sowie der Entfall des § 16a durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2017 treten der § 8, § 8a und § 20a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2017, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2001, LGBl. Nr. 78/2005, LGBl. Nr. 46/2006, LGBl. Nr. 56/2006, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 61/2017
Gesetz vom 16. März 1999 über die Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen (Steiermärkisches Katastrophenschutzgesetz)
Stammfassung: LGBl. Nr. 62/1999 (XIII. GPStLT EZ 689)
Änderung
LGBl. Nr. 63/2001 (XIV. GPStLT RV EZ 381/1 AB EZ 381/2)
LGBl. Nr. 78/2005 (XIV. GPStLT RV EZ 1832/1 AB EZ 1832/4)
LGBl. Nr. 46/2006 (XV. GPStLT RV EZ 208/1 AB EZ 208/2) (Celex Nr. 382L0096, 32003L0105)
LGBl. Nr. 56/2006 (XV. GPStLT RV EZ 280/1 AB EZ 280/2)
LGBl. Nr. 22/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 1572/1 AB EZ 1572/2)
LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)
LGBl. Nr. 61/2017 A HREF="http://service.stmk.gv.at/landtag-archiv-p17/documents?ez=1645"Target="_blank">(XVII. GPStLT IA EZ 1645/1 AB EZ 1645/4)</A> [CELEX-Nr.: 32004L0035, 32006L0021, 32012L0018]