(1) Jedermann hat sich im Katastrophengebiet so zu verhalten, daß Einsatzmaßnahmen ungehindert ablaufen können. Der Einsatzbereich samt Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten ist auf Anordnung der Einsatzkräfte von Fahrzeugen und anderen hinderlichen Gegenständen freizumachen und freizuhalten. Die Inhaber solcher Gegenstände haben deren Entfernung ohne Ersatzanspruch zu dulden.
(2) Soweit es zur Bekämpfung der Katastrophe oder zur Vermeidung von Schäden an der körperlichen Sicherheit von Personen notwendig ist, hat die zuständige Behörde mit Verordnung das Verlassen des Einsatzbereiches anzuordnen, das Betreten des Einsatzbereiches zu verbieten und die Einsatzkräfte zu ermächtigen, jedermann aus dem Einsatzbereich wegzuweisen.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind in geeigneter Weise, wie etwa mittels Megaphon, kundzumachen und treten unmittelbar nach ihrer Verlautbarung in Kraft. Die zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, daß die Untersagung des Betretens möglichen Betroffenen zur Kenntnis gelangt. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald keine Gefahr mehr besteht, und tritt jedenfalls 24 Stunden nach ihrer Erlassung außer Kraft.
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