Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Einsatzkräfte sind berechtigt, Liegenschaften, Gebäude und Betriebsanlagen im notwendigen Umfang zu betreten, um die zur Abwehr und Bekämpfung der Katastrophe erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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