Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Rechte und Maßnahmen nach den §§ 10 bis 12 können durch die Einsatzkräfte erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden.
In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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