(1) Der Katastrophenschutz obliegt – soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird – den Bezirksverwaltungsbehörden.
(2) Beschränken sich die drohenden oder bereits eingetretenen Auswirkungen einer Katastrophe auf ein Gemeindegebiet und kann die Katastrophe von der Gemeinde mit eigenen Mitteln wirksam bekämpft werden, obliegt der Katastrophenschutz dem Bürgermeister.
(3) Erfassen die drohenden oder bereits eingetretenen Auswirkungen einer Katastrophe mehrere politische Bezirke oder kann der Katastrophenschutz von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht mehr wirksam wahrgenommen werden, obliegt der Katastrophenschutz der Landesregierung.
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