(1) Für das Land, für jeden politischen Bezirk und für jede Gemeinde sind Vorbereitungsmaßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen zu treffen. Die zuständigen Behörden haben insbesondere
1. | ||||||||||
a) | Katastrophenschutzpläne und | |||||||||
b) | externe Notfallpläne für Betriebe oder Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial (§ 8 Abs. 1) zu erstellen und fortzuschreiben, | |||||||||
2. | die Katastropheneinsatzleitung zu regeln und diesbezüglich auf eine ausreichende Aus- und Fortbildung zu achten, | |||||||||
3. | durch geeignete organisatorische Vorkehrungen die rasche Alarmierung der an der Gefahrenabwehr Beteiligten sicherzustellen und die für die Einsatzleitung notwendige Ausstattung bereitzuhalten, | |||||||||
4. | in angemessenem Umfang Katastrophenschutzübungen unter Beteiligung der zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten durchzuführen und | |||||||||
5. | für eine psychosoziale Betreuung vorzusorgen. |
(2) Die Landesregierung hat Richtlinien für eine einheitliche und zweckmäßige Umsetzung der Maßnahmen nach Abs. 1 zu erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2006
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