(1) Wer die Gefahr oder den Eintritt einer Katastrophe zu einem Zeitpunkt, in dem noch keine allgemeine Kenntnis hievon besteht, wahrnimmt, hat unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde, das nächste Gemeindeamt, die nächste Sicherheitsdienststelle oder die Landeswarnzentrale zu verständigen.
(2) Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung von Katastrophenmeldungen verpflichtet. Dies gilt nicht für Anlagen, die zur Erfüllung militärischer Aufgaben dienen.
(3) Alle Personen, die sich im Einsatzgebiet aufhalten, sind verpflichtet, auf Verlangen der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Organe über alle für die Katastrophenbekämpfung maßgeblichen Umstände Auskunft zu erteilen.
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