§ 14 Stmk. KSG Kosten der Vollziehung des Gesetzes

Stmk. KSG - Steiermärkisches Katastrophenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes verbundenen Kosten sind vom Land zu tragen. Davon ausgenommen sind die Kosten, die den Gemeinden auf Grund der Vollziehung der ihnen nach diesem Gesetz im eigenen Wirkungsbereich zukommenden Aufgaben erwachsen.

(2) Kosten sind auch Entschädigungen im Sinne des § 15.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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