(1) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes verbundenen Kosten sind vom Land zu tragen. Davon ausgenommen sind die Kosten, die den Gemeinden auf Grund der Vollziehung der ihnen nach diesem Gesetz im eigenen Wirkungsbereich zukommenden Aufgaben erwachsen.
(2) Kosten sind auch Entschädigungen im Sinne des § 15.
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