(1) An der Erstellung und Fortschreibung der behördlichen externen Notfallpläne sind die Betreiber der betreffenden Betriebe (§ 8 Abs. 1) zu beteiligen und deren interne Notfallpläne zu berücksichtigen. Die Behörde, der der Betreiber den Sicherheitsbericht gemäß Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG zu übermitteln hat, ist vor Erstellung des externen Notfallplans anzuhören.
(2) Der Entwurf eines externen Notfallplanes ist von der Bezirksverwaltungsbehörde sechs Wochen lang während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Jedermann hat das Recht, während der Auflagefrist zum Entwurf Stellung zu nehmen. Auf die Auflage und die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auflagefrist ist durch Veröffentlichung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ und im Internet hinzuweisen.
(3) Externe Notfallpläne sind mindestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den betreffenden Betrieben und den betreffenden Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen. Hält die Bezirksverwaltungsbehörde wesentliche Änderungen eines externen Notfallplans für erforderlich, ist nach Abs. 1 und 2 vorzugehen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Grund der in dem Sicherheitsbericht gemäß Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG enthaltenen Informationen entscheiden, dass die Erstellung eines externen Notfallplans nicht erforderlich ist. Diese Entscheidung hat mittels schriftlichen Bescheides zu erfolgen und ist zu begründen.
(5) Näheres zu dieser Bestimmung ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2006
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