§ 15 Stmk. KSG Entschädigung Dritter

Stmk. KSG - Steiermärkisches Katastrophenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Leistungsverpflichteten nach den §§ 11 und 12 gebührt eine angemessene Entschädigung. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn die schädliche Maßnahme ausschließlich oder überwiegend der Abwehr von Schäden vom Verpflichteten selbst oder seinen Angehörigen diente.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten ab Kenntnis schriftlich beim Land oder der Gemeinde anzumelden. Sofern über die begehrte Entschädigung innerhalb von sechs Monaten ab Anmeldung keine Übereinkunft erzielt wird, können solche Ansprüche im Verfahren außer Streitsachen bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel die die Forderung begründende Handlung gesetzt wurde, geltend gemacht werden.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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