§ 15 Stmk. KSG Entschädigung Dritter

Stmk. KSG - Steiermärkisches Katastrophenschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Leistungsverpflichteten nach den §§ 11 und 12 gebührt eine angemessene Entschädigung. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn die schädliche Maßnahme ausschließlich oder überwiegend der Abwehr von Schäden vom Verpflichteten selbst oder seinen Angehörigen diente.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten ab Kenntnis schriftlich beim Land oder der Gemeinde anzumelden. Sofern über die begehrte Entschädigung innerhalb von sechs Monaten ab Anmeldung keine Übereinkunft erzielt wird, können solche Ansprüche im Verfahren außer Streitsachen bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel die die Forderung begründende Handlung gesetzt wurde, geltend gemacht werden.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 Stmk. KSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 Stmk. KSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 Stmk. KSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 Stmk. KSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 Stmk. KSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. KSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 Stmk. KSG
§ 16 Stmk. KSG