Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen, deren drohende oder bereits eingetretene Auswirkungen sich auf ein Gemeindegebiet beschränken und die von der Gemeinde mit eigenen Mitteln wirksam bekämpft werden können, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Die Mitwirkung bei der Abwehr und Bekämpfung anderer Katastrophen fällt in den übertragenen Wirkungsbereich.
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