§ 16 Stmk. KSG Eigener und übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde

Stmk. KSG - Steiermärkisches Katastrophenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen, deren drohende oder bereits eingetretene Auswirkungen sich auf ein Gemeindegebiet beschränken und die von der Gemeinde mit eigenen Mitteln wirksam bekämpft werden können, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Die Mitwirkung bei der Abwehr und Bekämpfung anderer Katastrophen fällt in den übertragenen Wirkungsbereich.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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