§ 5 Stmk. KSG Einsatzleitung

Stmk. KSG - Steiermärkisches Katastrophenschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Leitung der Abwehr und Bekämpfung einer Katastrophe obliegt der zuständigen Behörde. Sie hat insbesondere den Einsatz der Organisationen des Katastrophenschutzes anzuordnen und für die Koordinierung aller Einsatzmaßnahmen zu sorgen.

(2) Die Organisationen des Katastrophenschutzes haben die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen selbständig zu treffen, insoweit Weisungen der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden können.

(3) Bei der Mitwirkung an der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen, deren Auswirkungen nicht auf ein Gemeindegebiet beschränkt sind, ist der Bürgermeister als Gemeindeeinsatzleiter an die Weisungen der zuständigen Behörde gebunden. Solange Weisungen nicht ergehen, hat der Bürgermeister alle unaufschiebbaren Maßnahmen im Gemeindegebiet selbständig zu treffen. Das gleiche gilt bei Katastrophen im Sinne des § 2 Abs. 3 für die Bezirksverwaltungsbehörde.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Stmk. KSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Stmk. KSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Stmk. KSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Stmk. KSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Stmk. KSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 Stmk. KSG
§ 6 Stmk. KSG