(1) Die Leitung der Abwehr und Bekämpfung einer Katastrophe obliegt der zuständigen Behörde. Sie hat insbesondere den Einsatz der Organisationen des Katastrophenschutzes anzuordnen und für die Koordinierung aller Einsatzmaßnahmen zu sorgen.
(2) Die Organisationen des Katastrophenschutzes haben die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen selbständig zu treffen, insoweit Weisungen der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden können.
(3) Bei der Mitwirkung an der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen, deren Auswirkungen nicht auf ein Gemeindegebiet beschränkt sind, ist der Bürgermeister als Gemeindeeinsatzleiter an die Weisungen der zuständigen Behörde gebunden. Solange Weisungen nicht ergehen, hat der Bürgermeister alle unaufschiebbaren Maßnahmen im Gemeindegebiet selbständig zu treffen. Das gleiche gilt bei Katastrophen im Sinne des § 2 Abs. 3 für die Bezirksverwaltungsbehörde.
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