§ 18 Stmk. KSG Strafbestimmungen

Stmk. KSG - Steiermärkisches Katastrophenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

der Verpflichtung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz gemäß §§ 7a, 8 und 8a nicht nachkommt

2.

den Melde- und Auskunftspflichten gemäß § 9 nicht nachkommt,

3.

den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen zuwiderhandelt,

4.

eine Maßnahme im Rahmen des Katastrophenschutzes behindert oder vereitelt oder

5.

mutwillig den Einsatz der Katastrophenhilfsdienste veranlaßt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 werden mit Geldstrafe bis zu 3634 Euro von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft

(3) Bei besonders erschwerenden Umständen im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG kann eine Geldstrafe bis zu 36.336 Euro verhängt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2001, LGBl. Nr. 46/2006, LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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