(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | der Verpflichtung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz gemäß §§ 7a, 8 und 8a nicht nachkommt | |||||||||
2. | den Melde- und Auskunftspflichten gemäß § 9 nicht nachkommt, | |||||||||
3. | den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen zuwiderhandelt, | |||||||||
4. | eine Maßnahme im Rahmen des Katastrophenschutzes behindert oder vereitelt oder | |||||||||
5. | mutwillig den Einsatz der Katastrophenhilfsdienste veranlaßt. |
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 werden mit Geldstrafe bis zu 3634 Euro von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft
(3) Bei besonders erschwerenden Umständen im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG kann eine Geldstrafe bis zu 36.336 Euro verhängt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2001, LGBl. Nr. 46/2006, LGBl. Nr. 87/2013
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