(1) Ist eine Katastrophe eingetreten oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß eine Katastrophe eintreten werde, kann die zuständige Behörde zur Abwehr von Gefahren für die körperliche Sicherheit von Personen das Betreten des Gefahrenbereiches und den Aufenthalt in diesem mit Verordnung verbieten und die Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung erklären.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 haben den Tag und die Uhrzeit ihres Inkrafttretens zu bestimmen. Sie sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen, wie etwa durch Anschlag oder Verlautbarung in den Medien. Sie sind aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist, und treten jedenfalls drei Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.
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