(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektion, soweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde ist, haben als Sicherheitsbehörden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 bei der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken.
(2) Die Organe der Bundespolizei sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit im Einsatzbereich die Abwehr und Bekämpfung der Katastrophe behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem für das Einschreiten maßgeblichen Ereignis betroffen sind.
(3) Organe der Bundespolizei, die zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht im Sinne des § 19 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, eingeschritten sind, sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Betroffenen zu ermitteln und, soweit diese nicht in der Lage sind, die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Kleidungsstücke und Behältnisse zu durchsuchen, die sie bei sich haben. Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die ermittelten Daten den zur Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden zu übermitteln.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013
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