§ 17 Stmk. KSG

Stmk. KSG - Steiermärkisches Katastrophenschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektion, soweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde ist, haben als Sicherheitsbehörden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 bei der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken.

(2) Die Organe der Bundespolizei sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit im Einsatzbereich die Abwehr und Bekämpfung der Katastrophe behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem für das Einschreiten maßgeblichen Ereignis betroffen sind.

(3) Organe der Bundespolizei, die zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht im Sinne des § 19 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, eingeschritten sind, sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Betroffenen zu ermitteln und, soweit diese nicht in der Lage sind, die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Kleidungsstücke und Behältnisse zu durchsuchen, die sie bei sich haben. Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die ermittelten Daten den zur Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden zu übermitteln.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 Stmk. KSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 Stmk. KSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 Stmk. KSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 Stmk. KSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 Stmk. KSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16a Stmk. KSG
§ 18 Stmk. KSG