§ 7a Stmk. KSG Mitwirkung von Krankenanstalten

Stmk. KSG - Steiermärkisches Katastrophenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Rechtsträger von Krankenanstalten, die zur Versorgung einer größeren Anzahl von Verletzten geeignet sind, können mit Bescheid der Landesregierung verpflichtet werden, Alarm- und Einsatzpläne zu erstellen und fortzuschreiben. Die Pläne haben insbesondere organisatorische Maßnahmen zur Ausweitung der Aufnahme- und Behandlungskapazitäten vorzusehen und sind mit den Katastrophenschutzplänen (§ 7 Abs. 4 Z 1) abzustimmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2006

In Kraft seit 01.04.2006 bis 31.12.9999
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