Die Rechtsträger von Krankenanstalten, die zur Versorgung einer größeren Anzahl von Verletzten geeignet sind, können mit Bescheid der Landesregierung verpflichtet werden, Alarm- und Einsatzpläne zu erstellen und fortzuschreiben. Die Pläne haben insbesondere organisatorische Maßnahmen zur Ausweitung der Aufnahme- und Behandlungskapazitäten vorzusehen und sind mit den Katastrophenschutzplänen (§ 7 Abs. 4 Z 1) abzustimmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2006
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