(1) Für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A nach Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie hat die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern nicht bereits § 8 zur Anwendung gelangt ist, einen externen Notfallplan zu erstellen.
(2) Die Bestimmungen des § 8 gelten für die Erstellung des externen Notfallplanes für Betriebe des Abs. 1 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2006, LGBl. Nr. 61/2017
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