§ 8a Stmk. KSG Externe Notfallpläne für bestimmte Abfallentsorgungseinrichtungen nach der Richtlinie 2006/21/EG

Stmk. KSG - Steiermärkisches Katastrophenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A nach Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie hat die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern nicht bereits § 8 zur Anwendung gelangt ist, einen externen Notfallplan zu erstellen.

(2) Die Bestimmungen des § 8 gelten für die Erstellung des externen Notfallplanes für Betriebe des Abs. 1 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2006, LGBl. Nr. 61/2017

In Kraft seit 07.07.2017 bis 31.12.9999
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