(1) Zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen benötigte fremde Hilfsmittel, wie insbesondere Fahrzeuge, Baumaschinen und andere Gerätschaften samt Bedienmannschaft, können von der Behörde in Anspruch genommen werden, sofern die Organisationen des Katastrophenschutzes nicht selbst über eine ausreichende Ausstattung verfügen.
(2) Liegenschaften samt ihren Einrichtungen, die zur vorübergehenden Unterbringung oder Versorgung von Personen geeignet sind, können zu diesem Zweck in Anspruch genommen werden, sofern die Unterbringung oder Versorgung von bedrohten oder geschädigten Personen oder von Mitgliedern der Organisationen des Katastrophenschutzes nicht in anderer Weise, insbesondere in öffentlichen Gebäuden, bewerkstelligt werden kann.
(3) Anordnungen nach den Abs. 1 und 2 sind mit Bescheid der zuständigen Behörde zu erlassen. Sie dürfen nur im notwendigen Umfang und auf die erforderliche Dauer getroffen werden. Auf die Zumutbarkeit für den Verpflichteten ist Bedacht zu nehmen. Ausgenommen von der Inanspruchnahme sind Liegenschaften und Hilfsmittel, die zur Erfüllung militärischer Aufgaben dienen.
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