(1) Katastrophenhilfe ist die Mitwirkung im Katastrophenschutz. Sie ist auf Ersuchen der zuständigen Behörde zu leisten, wenn nicht durch die Hilfeleistung die Erfüllung dringender eigener Aufgaben ernstlich gefährdet wird.
(2) Zur Leistung der Katastrophenhilfe sind berufen:
1. | die Behörden und Dienststellen des Landes, | |||||||||
2. | die der Aufsicht des Landes unterstehenden Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechtes, insbesondere die Feuerwehren, sowie | |||||||||
3. | die Gemeinden. |
(3) Andere Einrichtungen, deren satzungs- oder statutengemäßer Zweck auf die in diesem Gesetz umschriebenen Aufgaben gerichtet ist, können nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen zur Katastrophenhilfe verpflichtet werden.
(4) Bei der Vorbereitung der Katastrophenabwehr erstreckt sich die Mitwirkung im Katastrophenschutz darauf,
1. | die für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden bei der Erstellung und Fortschreibung der Katastrophenschutzpläne (§ 3 Abs. 1) zu unterstützen, | |||||||||
2. | auf Anforderung geeignete Personen für die Mitwirkung in der Katastropheneinsatzleitung zu benennen sowie | |||||||||
3. | an Katastrophenschutzübungen teilzunehmen. |
(5) Das Ersuchen um Katastrophenhilfe stellt die zuständige Behörde für ihr Gebiet. Benötigt sie Hilfe von Einrichtungen außerhalb ihres Gebietes, so stellt sie das Ersuchen über die für den Sitz oder Standort der Verpflichteten zuständigen Behörde. Ist Gefahr im Verzug, so kann diese Hilfe unter Verständigung der zuständigen Behörde unmittelbar angefordert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2006
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