(1) Vor Beginn des folgenden Finanzjahres ist ein genauer zeitlicher Ablauf für die mittelfristige Haushaltsplanung und für die Vorbereitung des Budgetentwurfes des/der Folgejahre(s) (§ 6) festzulegen.
(2) Im ersten Quartal eines jeden Jahres ist die zuletzt erstellte mittelfristige Haushaltsplanung unter Einbeziehung aller haushaltsleitenden Organe (Art. 41 Abs. 2 L-VG) und haushaltsführenden Stellen (§ 6 StLHG) einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen.
(3) Die Plausibilitätsprüfung hat unter Beachtung
1. | unionsrechtlicher und bundesrechtlicher Vorgaben, | |||||||||
2. | der aktuellen Wirtschafts- und Ertragsanteilsprognosen und | |||||||||
3. | von Erkenntnissen aus dem Budgetcontrolling (§ 52 StLHG) | |||||||||
zu erfolgen. |
(4) Ein aus der Plausibilitätsprüfung nach Abs. 2 entstandener Korrekturbedarf der zuletzt erstellten mittelfristigen Haushaltsplanung ist durch das gem. der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Landesregierung für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung zu berücksichtigen.
(5) Ergibt sich bei einem festgestellten Korrekturbedarf für einzelne Bereiche eine Erhöhung der Obergrenzen für Mittelverwendungen oder eine Reduzierung der Untergrenze für Mittelaufbringungen, ist der zuletzt vom Landtag beschlossene Landesfinanzrahmen zu ändern, wenn sich wesentliche, dem Landesfinanzrahmen zugrunde gelegte Parameter geändert haben (Art. 19 Abs. 2 L-VG).
(6) Das haushaltsleitende Organ hat die zuletzt erstellte mittelfristige Haushaltsplanung im Sinne des Ergebnisses der Plausibilitätsprüfung gemäß Abs. 5 gegebenenfalls zu korrigieren, jedenfalls aber rollierend um ein Jahr zu ergänzen.
(7) Die Verarbeitung der Daten hat auf den Detailkonten der untersten Ebene der Budgetstruktur, das sind die Detailbudgets erster oder – wenn vorhanden – zweiter Ebene zu erfolgen.
(8) Die gemäß Abs. 2 plausibilisierten und verarbeiteten Daten sind von den haushaltsleitenden Organen zu erläutern und eingetretene Änderungen gegenüber der zuletzt erstellten mittelfristigen Haushaltsplanung ausführlich zu begründen.
(9) Das haushaltsleitende Organ hat die Daten bis zu dem gem. Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt in elektronischer Form bereitzustellen.
0 Kommentare zu § 3 StLHVO