(1) Auf Basis der nach § 3 Abs. 9 gemeldeten Daten sind die Entscheidungsgrundlagen für die Festlegung der Budgetplanung und des Landesfinanzrahmens einschließlich der auf Ebene der Bereiche für die vier folgenden Finanzjahre festzulegenden Obergrenzen für Mittelverwendungen und Untergrenzen für Mittelaufbringungen (Art. 19 Abs. 3 L-VG) auszuarbeiten.
(2) Nach den im Sinne des Abs. 1 erfolgten Festlegungen hat die Landesregierung dem Landtag folgende Unterlagen zur Beschlussfassung vorzulegen:
1. | Den Entwurf eines Landesfinanzrahmens sowie der Obergrenzen für Mittelverwendungen und Untergrenzen für Mittelaufbringungen auf Ebene der Bereiche für die vier folgenden Finanzjahre samt Erläuterungen; | |||||||||
2. | Den Entwurf einer allenfalls notwendigen Änderung des zuletzt beschlossenen Landesfinanzrahmens samt Begründungen; | |||||||||
3. | Den Entwurf für die Grundzüge des Stellenplans; | |||||||||
4. | Einen Strategiebericht mit Angaben zur Budgetplanung zur Kenntnisnahme. |
(3) Die Vorlage an den Landtag hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine Beschlussfassung spätestens in der letzten Sitzung der ordentlichen Tagung (Art. 15 Abs. 1 L-VG) erfolgen kann.
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