(1) Die Budgetplanung ist der Rahmen für die Umsetzung der auf politischer Ebene festzulegenden budgetären Zielsetzungen des Landes.
(2) Der Landesfinanzrahmen gemäß § 9 Abs. 2 StLHG ist im Sinne der Budgetplanung gem. Abs. 1 und auf Basis der jährlich zu erstellenden mittelfristigen Haushaltsplanung festzulegen.
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