(1) In begründeten Ausnahmefällen kann im Rahmen der Budgetierung die Verfügungsmacht über veranschlagte Mittelverwendungen von dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ eingeschränkt werden (Bindung im Rahmen der Budgetierung). Jede Einschränkung ist bei der Erstellung des Entwurfs des Landesbudgets im Teilheft ersichtlich zu machen und an das beschlossene Landesbudget anzupassen.
(2) Gebundene Mittelverwendungen gemäß Abs. 1:
1. | dürfen nicht zu Mittelumschichtungen (§ 44) herangezogen werden und | |||||||||
2. | sind nicht rücklagefähig. |
(3) Die vereinbarten Bindungen gemäß Abs. 1 können im laufenden Finanzjahr im Einvernehmen zwischen dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem haushaltsleitenden Organ aufgehoben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016
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