§ 40 StLHG Berichtspflichten

StLHG - Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Landesregierung hat dem Landtag folgende Berichte über den Vollzug des Landesbudgets vorzulegen:

1.

jährlich in der letzten Sitzung der ordentlichen Tagung (Art. 15 Abs. 1 L-VG) gemeinsam mit dem Landesfinanzrahmen,

2.

jährlich per Stichtag 30. Juni und

3.

bei außerordentlichen Ereignissen binnen eines Monats.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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