(1) Der Stellenplan des jährlichen Landesbudgets legt die höchstzulässige Personalkapazität des Landes in quantitativer und qualitativer Hinsicht fest.
(2) Der Stellenplan muss innerhalb der Grenzen des zuletzt beschlossenen Landesfinanzrahmens (§ 9 Abs. 3) erstellt werden.
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