(1) Jedes Organ der Haushaltsführung hat als bindende Grundlage der Gebarung anzuwenden:
1. | das Landesbudget, dieses ändernde oder ergänzende Landtagsbeschlüsse oder einen für die Führung des Landeshaushaltes vorläufige Vorsorge treffenden Landtagsbeschluss und | |||||||||
2. | bei Vorliegen der im Art. 19a Abs. 4 L-VG genannten Voraussetzungen und in den Grenzen der dort getroffenen Regelung das zuletzt beschlossene Landesbudget. |
(2) Durch eine im Abs. 1 angeführte bindende Grundlage der Gebarung werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(3) Über eine Voranschlagsstelle oder einen Teil einer solchen darf nur jenes Organ verfügen, das aufgrund der Gesetze zur Entgegennahme von Einzahlungen oder zur Begründung von Aufwands- und Auszahlungsverpflichtungen zuständig ist. Jede Leitung einer haushaltsführenden Stelle hat die Inanspruchnahme ihrer/seiner Jahresbudgetwerte derart zu überwachen, dass die noch verfügbaren Aufwands- und Auszahlungsbeträge jederzeit festzustellen sind.
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