§ 39 StLHG Grundlage der Gebarung

StLHG - Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Jedes Organ der Haushaltsführung hat als bindende Grundlage der Gebarung anzuwenden:

1.

das Landesbudget, dieses ändernde oder ergänzende Landtagsbeschlüsse oder einen für die Führung des Landeshaushaltes vorläufige Vorsorge treffenden Landtagsbeschluss und

2.

bei Vorliegen der im Art. 19a Abs. 4 L-VG genannten Voraussetzungen und in den Grenzen der dort getroffenen Regelung das zuletzt beschlossene Landesbudget.

(2) Durch eine im Abs. 1 angeführte bindende Grundlage der Gebarung werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(3) Über eine Voranschlagsstelle oder einen Teil einer solchen darf nur jenes Organ verfügen, das aufgrund der Gesetze zur Entgegennahme von Einzahlungen oder zur Begründung von Aufwands- und Auszahlungsverpflichtungen zuständig ist. Jede Leitung einer haushaltsführenden Stelle hat die Inanspruchnahme ihrer/seiner Jahresbudgetwerte derart zu überwachen, dass die noch verfügbaren Aufwands- und Auszahlungsbeträge jederzeit festzustellen sind.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 30.11.2015
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 StLHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 StLHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 StLHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 StLHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 StLHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 38 StLHG
§ 40 StLHG