(1) Für jedes Bereichsbudget ist ein Teilheft zu erstellen. Diese Teilhefte haben insbesondere folgende Inhalte aufzuweisen:
1. | Eine übersichtliche Darstellung: | |||||||||
a) | der Budgetstruktur und des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organes, | |||||||||
b) | der für die Globalbudgets verantwortlichen Organisationseinheiten und | |||||||||
c) | der für die Detailbudgets jeweils zuständigen haushaltsführenden Stellen. | |||||||||
2. | die Darstellung des Ergebnisbudgets, Finanzierungsbudgets und der Investitionsbudgets, | |||||||||
3. | die Darstellung der Personalressourcen, | |||||||||
4. | die Erläuterungen zu den budgetierten Werten und personellen Ressourcen unter Bezugnahme auf die wesentlichen Veränderungen zu vorangegangenen Jahren. |
(2) Die Teilhefte sind nicht Bestandteil des Landesbudgetentwurfes.
(3) In den Teilheften sind folgende Werte in den jeweiligen Detailbudgets getrennt auszuweisen:
1. | gesetzliche Verpflichtungen (§ 30), | |||||||||
2. | zweckgebundene Gebarung (§ 31), | |||||||||
3. | EU-Gebarung im Landeshaushalt, | |||||||||
4. | finanzierungswirksame Aufwendungen (§ 26), | |||||||||
5. | Bindungen im Rahmen der Budgetierung (§ 32) und | |||||||||
6. | Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen von besonderer Budget- und Steuerungsrelevanz. |
(4) Die Landesregierung hat im Internet nach Beschluss des Landesbudgets ein Verzeichnis mit den budgetierten Werten einschließlich der Detailbudgets erster und zweiter Ebene zu veröffentlichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016
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