§ 36 StLHG Teilhefte

StLHG - Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Für jedes Bereichsbudget ist ein Teilheft zu erstellen. Diese Teilhefte haben insbesondere folgende Inhalte aufzuweisen:

1.

Eine übersichtliche Darstellung:

a)

der Budgetstruktur und des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organes,

b)

der für die Globalbudgets verantwortlichen Organisationseinheiten und

c)

der für die Detailbudgets jeweils zuständigen haushaltsführenden Stellen.

2.

die Darstellung des Ergebnisbudgets, Finanzierungsbudgets und der Investitionsbudgets,

3.

die Darstellung der Personalressourcen,

4.

die Erläuterungen zu den budgetierten Werten und personellen Ressourcen unter Bezugnahme auf die wesentlichen Veränderungen zu vorangegangenen Jahren.

(2) Die Teilhefte sind nicht Bestandteil des Landesbudgetentwurfes.

(3) In den Teilheften sind folgende Werte in den jeweiligen Detailbudgets getrennt auszuweisen:

1.

gesetzliche Verpflichtungen (§ 30),

2.

zweckgebundene Gebarung (§ 31),

3.

EU-Gebarung im Landeshaushalt,

4.

finanzierungswirksame Aufwendungen (§ 26),

5.

Bindungen im Rahmen der Budgetierung (§ 32) und

6.

Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen von besonderer Budget- und Steuerungsrelevanz.

(4) Die Landesregierung hat im Internet nach Beschluss des Landesbudgets ein Verzeichnis mit den budgetierten Werten einschließlich der Detailbudgets erster und zweiter Ebene zu veröffentlichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36 StLHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 StLHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 36 StLHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36 StLHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36 StLHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 35 StLHG
§ 37 StLHG