(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen für die Vorbereitung und Erstellung des Budgetentwurfes, der Anlagen, der Teilhefte (§ 36) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß § 35 Abs. 4 zu erlassen.
(2) In der Verordnung sind insbesondere zu regeln:
1. | Der Geltungsbereich, | |||||||||
2. | die Formalvorschriften, | |||||||||
3. | der Zeitplan, | |||||||||
4. | die Ermittlung der Ausgabenober- und Einnahmenuntergrenzen und | |||||||||
5. | die Wirkungsorientierung. |
(3) Für die koordinierte Vorbereitung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Budgetentwurf (§ 35) und deren Qualitätssicherung kann die Landesregierung mit Verordnung nähere Regelungen festsetzen.
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