§ 33 StLHG Vorbereitung des Budgetentwurfes

StLHG - Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen für die Vorbereitung und Erstellung des Budgetentwurfes, der Anlagen, der Teilhefte (§ 36) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß § 35 Abs. 4 zu erlassen.

(2) In der Verordnung sind insbesondere zu regeln:

1.

Der Geltungsbereich,

2.

die Formalvorschriften,

3.

der Zeitplan,

4.

die Ermittlung der Ausgabenober- und Einnahmenuntergrenzen und

5.

die Wirkungsorientierung.

(3) Für die koordinierte Vorbereitung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Budgetentwurf (§ 35) und deren Qualitätssicherung kann die Landesregierung mit Verordnung nähere Regelungen festsetzen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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