(1) Der Entwurf des Landesbudgets hat für jedes Globalbudget folgende Angaben zur Wirkungsorientierung zu enthalten:
1. | Wirkungsziele, unter besonderer Berücksichtigung der Gleichstellungsziele, die mit den budgetierten Mittelverwendungen umzusetzen sind, | |||||||||
2. | Maßnahmen zur Erreichung der Wirkungsziele und | |||||||||
3. | Indikatoren zur Messung der Erreichung der Wirkungsziele. |
(2) Die Angaben zur Wirkungsorientierung müssen indikativ, relevant, inhaltlich konsistent, verständlich und nachvollziehbar sein. Die Wirkungsziele müssen aufeinander abgestimmt und im Hinblick auf ihren Zielerreichungsgrad überprüfbar und mehrjährig vergleichbar sein.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Angaben zur Wirkungsorientierung zu erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016
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