(1) Folgende Ein- und Auszahlungen sind im Finanzierungsbudget nicht zu budgetieren:
1. | Einzahlungen aus Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die das Land für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt sowie deren Weiterleitung, | |||||||||
2. | Einzahlungen, die einer haushaltsführenden Stelle zufließen und zur Weiterleitung an Dritte oder Rückzahlung der genannten Einzahlungen an die zuständige Stelle bestimmt sind, | |||||||||
3. | Einzahlungen, die dem Land zufließen, voraussichtlich wieder zurückgezahlt werden oder zur Sicherung allfälliger späterer Forderungen oder sonstiger Ansprüche des Landes dienen sowie deren Rückzahlung, | |||||||||
4. | Einzahlungen, deren Zweck zum Zeitpunkt ihres Einlangens noch nicht feststellbar ist, sowie deren Rückzahlung, | |||||||||
5. | Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit in Verwahrung genommenen Zahlungsmitteln, | |||||||||
6. | nicht sofort ersetzte Kassenfehlbeträge, ihre Rückerstattung oder sonstige Verwendung, | |||||||||
7. | Ein- und Auszahlungen aus Umsatz- und Vorsteuergebarungen, | |||||||||
8. | Rückzahlungen von Geldleistungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt, | |||||||||
9. | Abgabenguthaben sowie anrechenbare öffentliche Abgaben, | |||||||||
10. | Gehalts-, Lohn- und Pensionsabzugsgebarungen, | |||||||||
11. | die Auszahlungen zum Zweck der Veranlagung von Geldmitteln des Landes (§ 43 Abs. 3) und die Einzahlungen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel sowie die Ein- und Auszahlungen aus der Durchführung von Veranlagungen für Sonderkonten des Landes, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen, | |||||||||
12. | Einzahlungen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Auszahlungen für Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von Finanzschulden im Rahmen einer Prolongation oder Konversion, | |||||||||
13. | Auszahlungen für den Erwerb von Wertpapieren des Landes für Tilgungszwecke sowie Einzahlungen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme von Finanzschulden zur Refinanzierung dieser Rückkäufe und | |||||||||
14. | Ein- und Auszahlungen bei Übertragungen und Rücknahmen im Rahmen von Wertpapierleihegeschäften mit Eigentumsübergang. |
(2) Die Verrechnung zu Abs. 1 hat nach den Grundsätzen der Finanzierungsrechnung zu erfolgen.
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