§ 29 StLHG Ausnahmen von der Veranschlagung im Finanzierungsbudget

StLHG - Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Folgende Ein- und Auszahlungen sind im Finanzierungsbudget nicht zu budgetieren:

 1.

Einzahlungen aus Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die das Land für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt sowie deren Weiterleitung,

 2.

Einzahlungen, die einer haushaltsführenden Stelle zufließen und zur Weiterleitung an Dritte oder Rückzahlung der genannten Einzahlungen an die zuständige Stelle bestimmt sind,

 3.

Einzahlungen, die dem Land zufließen, voraussichtlich wieder zurückgezahlt werden oder zur Sicherung allfälliger späterer Forderungen oder sonstiger Ansprüche des Landes dienen sowie deren Rückzahlung,

 4.

Einzahlungen, deren Zweck zum Zeitpunkt ihres Einlangens noch nicht feststellbar ist, sowie deren Rückzahlung,

 5.

Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit in Verwahrung genommenen Zahlungsmitteln,

 6.

nicht sofort ersetzte Kassenfehlbeträge, ihre Rückerstattung oder sonstige Verwendung,

 7.

Ein- und Auszahlungen aus Umsatz- und Vorsteuergebarungen,

 8.

Rückzahlungen von Geldleistungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt,

 9.

Abgabenguthaben sowie anrechenbare öffentliche Abgaben,

10.

Gehalts-, Lohn- und Pensionsabzugsgebarungen,

11.

die Auszahlungen zum Zweck der Veranlagung von Geldmitteln des Landes (§ 43 Abs. 3) und die Einzahlungen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel sowie die Ein- und Auszahlungen aus der Durchführung von Veranlagungen für Sonderkonten des Landes, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen,

12.

Einzahlungen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Auszahlungen für Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von Finanzschulden im Rahmen einer Prolongation oder Konversion,

13.

Auszahlungen für den Erwerb von Wertpapieren des Landes für Tilgungszwecke sowie Einzahlungen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme von Finanzschulden zur Refinanzierung dieser Rückkäufe und

14.

Ein- und Auszahlungen bei Übertragungen und Rücknahmen im Rahmen von Wertpapierleihegeschäften mit Eigentumsübergang.

(2) Die Verrechnung zu Abs. 1 hat nach den Grundsätzen der Finanzierungsrechnung zu erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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