§ 32 StLHG Bindungen im Rahmen der Budgetierung

Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2015 bis 31.12.9999

(1) In begründeten Ausnahmefällen kann im Rahmen der Budgetierung die Verfügungsmacht über veranschlagte Mittelverwendungen von dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen RegierungsmitgliedMitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ eingeschränkt werden (Bindung im Rahmen der Budgetierung). Jede Einschränkung ist bei der Erstellung des Entwurfs des Landesbudgets im Teilheft ersichtlich zu machen und an das beschlossene Landesbudget anzupassen.

(2) Gebundene Mittelverwendungen gemäß Abs. 1:

1.

dürfen nicht zu Mittelumschichtungen (§ 44) herangezogen werden und

2.

sind nicht rücklagefähig.

(3) Die vereinbarten Bindungen gemäß Abs. 1 können im laufenden Finanzjahr im Einvernehmen zwischen dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen RegierungsmitgliedMitglied der Landesregierung und dem haushaltsleitenden Organ aufgehoben werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016

Stand vor dem 30.11.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2015

(1) In begründeten Ausnahmefällen kann im Rahmen der Budgetierung die Verfügungsmacht über veranschlagte Mittelverwendungen von dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen RegierungsmitgliedMitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ eingeschränkt werden (Bindung im Rahmen der Budgetierung). Jede Einschränkung ist bei der Erstellung des Entwurfs des Landesbudgets im Teilheft ersichtlich zu machen und an das beschlossene Landesbudget anzupassen.

(2) Gebundene Mittelverwendungen gemäß Abs. 1:

1.

dürfen nicht zu Mittelumschichtungen (§ 44) herangezogen werden und

2.

sind nicht rücklagefähig.

(3) Die vereinbarten Bindungen gemäß Abs. 1 können im laufenden Finanzjahr im Einvernehmen zwischen dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen RegierungsmitgliedMitglied der Landesregierung und dem haushaltsleitenden Organ aufgehoben werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016

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